Mutter-,Vaterschaft, Elternzeit

Mutter-,Vaterschaft, Elternzeit

Elternzeit ist ein Zeitraum  um und nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.  Gesetzliche Grundlagen und Regelungen die Elternzeit betreffend können unter Dokumente heruntergeladen werden.

Wir empfehlen, die jeweilige Situation und angepasste Lösungsmöglichkeiten in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
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Ab 11. September 2017 gelten neue Bestimmungen für den vorzeitigen Mutterschaftsurlaub, während der Schwangerschaft, aufgrund von Komplikationen.
Eine Meldung an das Arbeitsinspektorat ist nicht mehr notwendig. Es gelten folgende Neuregelungen:

  1. Im Falle eines Gynäkologen des Sanitätsbetriebes leitet dieser nach der Visite die Bestätigung schwerer Komplikationen sowie das Gesuch um vorzeitigen Mutterschaftsurlaub direkt an die Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen weiter. Die Direktion übermittelt dann zwei Originale an die Arbeitnehmerin und ein weiteres Original an den Arbeitgeber.
  2. Wird die ärztliche Bestätigung von einem freiberuflichen Gynäkologen ausgestellt, muss diese von einem Gynäkologen des öffentlichen Dienstes bestätigt werden. Dazu muss sich die Arbeitnehmerin mit der Ärztlichen Direktion des Krankenhauses Bozen in Verbindung setzen.

Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen
Lorenz Böhler Str, 5 -39100 Bozen
E-Mail: dirmed.bz@sabes.it
Telefon 0471 908206 -908504
Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr/14:00 bis 16:00 Uhr

Siehe dazu Infoblatt im Bereich Dokumente.

 

Die so genannte Mutterschaftszeit umfasst in der Regel fünf Monate:
• 2 Monate vor Geburt, 3 Monate danach; Möglichkeit, im Verhältnis 1:4 zu nehmen, falls keine Gesundheitsgefährdung besteht
• Bezahlung 100%, auch bei vorzeitigem Schwangerschaftsurlaub (aus gesundheitlichen Gründen); 90% außerhalb des Dienstverhältnisses

Bei einer Mutterschaftszeit 1:4 gilt eine Krankheit im Monat vor Beginn der Mutterschaftszeit als Mutterschaftszeit. (siehe dazu Rundschreiben Nr 152 und Nr. 43).
Mit dem Gesetz vom 30. Dezember 2018, Nr. 145 (Finanzgesetz 2019) wird der Absatz 1.1 dem Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 hinzugefügt. Diese neue Bestimmung ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten und sieht folgendes vor:
„In alternativa a quanto disposto dal comma 1, è riconosciuta alle lavoratrici la facoltà di astenersi dal lavoro esclusivamente dopo l'evento del parto entro i cinque mesi successivi allo stesso, a condizione che il medico specialista del Servizio sanitario nazionale o con esso convenzionato e il medico competente ai fini della prevenzione e tutela della salute nei luoghi di lavoro attestino che tale opzione non arrechi pregiudizio alla salute della gestante e del nascituro”.

Dies vorausgeschickt kann die Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit von fünf Monaten ab dem voraussichtlichen Geburtstermin von der Schulführungskraft genehmigt werden, wenn die Lehrerin das entsprechende Ansuchen stellt und eine Bestätigung des Facharztes des Sanitätsbetriebes oder eines konventionierten Facharztes beilegt. Aus diesem ärztlichen Zeugnis muss ausdrücklich hervorgehen, dass durch die aufgeschobene Arbeitsenthaltung ab der Entbindung gemäß Artikel 16, Absatz 1.1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 keine Gefahr für die Gesundheit der Mutter und des Kindes besteht, wenn diese bis zu einem Tag vor dem voraussichtlichen Geburtstermin im Dienst steht.

Für Lehrerinnen, welche spezifischen Risiken ausgesetzt sind, ist eine zusätzliche Bestätigung des zuständigen Arztes der Arbeitsmedizin für die Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit ab dem voraussichtlichen Geburtstermin oder bis zu einem Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die Bewertung eventueller Risiken am Arbeitsplatz für die Lehrerin obliegt der Schulführungskraft. Es wird angemerkt, dass grundsätzlich für das Lehrpersonal der staatlichen Schulen gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 die arbeitsmedizinische Visiten nicht verpflichtend durchzuführen ist.

Mit dem Art. 27-bis des GvD Nr.151/200,eingefügt mit Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des GvD Nr. 105/2022 wird auch im öffentlichen Dienst ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (bei Mehrlingsgeburt verdoppelt auf 20 Tage) vorgesehen.
Der Vaterschaftsurlaub ist nicht teilbar in Stunden, er kann einzeln, in mehreren Abschnitten oder in einem Abschnitt im Zeitraum zwischen zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und fünf Monaten nach der Geburt des Kindes beansprucht werden. Im gleichen Zeitraum steht er auch im Todesfall des Kindes zu. Der Vaterschaftsurlaub kann zeitgleich mit der obligatorischen Mutterschaftszeit beansprucht werden und steht auch bei Adoption oder Anvertrauung zu. Der Vaterschaftsurlaub ist mit dem „alternativen“ Vaterschaftsurlaub vereinbar (= verpflichtende Arbeitsenthaltung des Bediensteten, der an Stelle der Mutterschaftszeit beansprucht wird).
Der Vaterschaftsurlaub wird in rechtlicher und wirtschaftlicher sowie in vorsorge- und fürsorgerechtlicher Hinsicht wie der Mutterschaftsurlaub behandelt (Gehalt im Ausmaß von 100%, Einzahlung der vollen Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung).
Die Vorankündigungsfrist beträgt fünf Tage, der Antrag ist schriftlich bei der eigenen Schuldirektion einzureichen.

  • Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten muss das Lehrpersonal ab 150 Tage ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst im Schuljahr und Dienstaufnahme nach dem 30. April nicht in die eigenen Klassen, es ist zur Verfügung (Supplenzen, Abwicklung didaktischer und erzieherischer Tätigkeiten, andere Tätigkeiten)
  • Bei Abschlussklassen genügen 90 Tage kontinuierliche Abwesenheit
  • Anspruchsberechtigt: beide Elternteile (steht bei befristeten Aufträgen innerhalb der Dauer der Aufträge zu)
  • Dauer: 3 Monate für die Mutter, 3 Monate für den Vater, 5 Monate für Mutter oder Vater,
    11 Monate für Alleinerziehende
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: in 6 Abschnitten (7 Abschnitte, wenn von beiden Eltern beansprucht) innerhalb des 12 Lebensjahres des Kindes; die Mutter beansprucht die Elternzeit ab Ende der Mutterschaft, der Vater ab dem Tag der Geburt des Kindes
  • Besoldung:  8 Monate zu 30%, 3 Monate zu 20% , für Alleinerziehende 11 Monate zu 30%, bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten 11 Monate zu 30%
  • Vorankündigung-Gesucheinreichung: 15 Tage vorher, 30 Tage bei Beanspruchung der gesamten 8 Monate in einem Abschnitt
  • N.B.: Die Elternzeit wird durch Krankheit von mehr als 8 Tagen (ärztliches Zeugnis) und durch eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbleibende Zeitraum kann später beansprucht werden
  • N.B.: Die Elternzeiten zählen für das Dienstalter (auch Ranglistenpunkte) und die Pension, jedoch nicht für die Ferien und das 13.te Monatsgehalt

 

Achtung: Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Trient zur Unrechtmäßigkeit des Gehaltsabzuges für nicht angereifte Urlaubstage bestätigt. Es darf von den Lehrpersonen keine sogenannte "Sommerarbeit" für nicht angereifte Urlaubstage verlangt werden, wenn das Lehrerkollegium nicht ausdrücklich Tätigkeiten beschlossen hat.

  • Anspruchsberechtigt: beide Elternteile, Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag, Lehrpersonen mit befristeten Aufträgen bei 3 effektiven Dienstjahren und mit Lehrbefähigung/Eignung und mit einem Arbeitsauftrag von mindestens 7 Monaten
  • Dauer: maximal zwei Jahre, aber insgesamt mit Elternzeit nicht mehr als 31 Monate
    Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: kann in nicht mehr als 2 Abschnitten beansprucht werden, ein Abschnitt muss mindestens 12 Monate betragen
  • Besoldung: keine
  • Vorankündigung-Gesucheinreichung: 30 Tage vorher
  • N.B.: Dieser Wartestand zählt nur für die Pension (wie in Vollzeit)  – nicht für Karriereentwicklung, nicht für Abfertigung, nicht für die Ferien
  • N.B.: Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag können den Wartestand als Teilzeitwartestand für ein ganzes Schuljahr beanspruchen – Arbeitsumfang mindestens 50% - Sozialbeiträge 100% 
  • N.B.: Muss innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
  • N.B.: Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum kann als eigener Zeitabschnitt später beansprucht werden

 

Der Wartestand kann neben der Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption auch für die zeitbegrenzte Anvertrauung beansprucht werden. Der Wartestand ist in diesem Fall innerhalb der ersten 12 Jahrte ab Eintritt des Kindes in die Familie jedenfalls innerhalb dessen 15. Lebensjahres des Minderjährigen zu beanspruchen. 

 

  • Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (Wechsel der Inanspruchnahme zu Beginn Schuljahres möglich)
  • Dauer: ein einziger Abschnitt von 24 Monaten, bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: für die Mutter sofort nach der Mutterschaft, für den Vater sofort nach der Geburt

Besoldung: 30% für den gesamten Zeitraum

Vorankündigung – Gesucheinreichung: 30 Tage vorher

N.B.: Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum muss sofort danach beansprucht werden.

N.B.: Zählt für die Pension; für die Karriere zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind dann jeweils 8 Monate

Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung beansprucht werden. 

 

Die Mutter oder der Vater haben das Recht auf tägliche Ruhepausen bis zum 1. Lebensjahr des Kindes:

- 1 Stunde täglich pro Unterrichtstag sofern die Arbeitszeit unter 6 Stunden liegt, 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden

 

  • Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
  • Dauer: 60 Arbeitstage (fünf Tage können auch in Stunden umgerechnet beansprucht werden)
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des zwölften  Lebensjahres des Kindes
  • Besoldung: 100%
  • N.B.: Für Anvertrauung, Adoption, für Kinder mit Behinderung finden zusätzliche und andere Regelungen Anwendung.
  • N.B.: Einige der angeführten Regelungen finden nur für das Lehrpersonal in der Provinz Bozen Anwendung.
    Außerhalb der Provinz und im privaten Bereich finden grundsätzlich die staatlichen Regelungen Anwendung.

 

Der Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztliche Leistungen oder diagnostische Untersuchungen beansprucht werden, wobei der interessierte Elternteil die Pflicht hat, eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/von der Ärztin der Struktur, die die Leistung druchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird. 

Nachrichten

16.09.2022

Seit kurzem ist auch im öffentlichen Dienst ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (bei Mehrlingsgeburt verdoppelt auf 20 Tage) vorgesehen (Art. 27-bis des GvD Dekrets Nr. 151/2001, eingefügt mit Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des GvD Nr. 105/2022).
Der Vaterschaftsurlaub... Mehr lesen...

10.02.2022
Die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion teilt mit, dass die Gesuche um Teilzeit, für das Sabbatjahr (sowohl in der Form der besonderen Teilzeit als auch der mehrjährigen Gliederung der Teilzeit) sowie für die Reduzierung der Unterrichtszeit (Vorruhestand) bei der jeweiligen Schulführungskraft... Mehr lesen...
26.10.2021

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 146 vom 21.10. 2021, Artikel 9, wird die Sonderelternzeit Covid 19 bis zum 31.12. 2021 wieder eingeführt.
Dieses Recht gilt für jeweils einen Elternteil von minderjährigen Kindern bis 16 Jahren, die

eine Schule oder eine Tagesstätte besuchen, deren Tätigkeit... Mehr lesen...
21.12.2020

Das deutsche Schulamt teilt mit, dass es aufgrund der Klassifizierung Südtirols in orange Zone rechltiche Änderungen in Bezug auf Schwangerschaft und Arbeitssicherheitmaßnahmen gibt. Die Mittelung findet ihr hier... Mehr lesen...

24.07.2020

Es wird mitgeteilt, dass der Zeitraum für die Beanspruchung der Sonderelternzeit bis zum 31. August 2020 verlängert wurde. Somit geht der Zeitraum für die Beanspruchung der Sonderelternzeit für Kinder bis zum 12. Lebensjahr vom 05. März bis zum 31. August 2020, das Höchstausmaß von 30 Tagen mit... Mehr lesen...

25.05.2020

Mit einer Mitteilung vom 25.05.2020 werden folgende Änderungen betreffend die Sonderelternzeit bekannt gegeben. Die Sonderelternzeit kann von Eltern mit Kindern innerhalb des 12. Lebensjahres vom 05. März bis zum 31. Juli in Anspruch genommen werden. Die Sonderelternzeit kann durchgehend oder in... Mehr lesen...

16.04.2020

Endlich haben die Schulämter das Rundschreiben mit den dazugehörigen Gesuchsvorlagen für die im Gesetzesdekret 18/2020 vorgesehene Sonderelternzeit wegen der COVID 19 Notsituation veröffentlicht. Gemäss dem Dekret haben Eltern von Kindern, die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben,... Mehr lesen...

28.08.2017

Mit einem Rundschreiben haben die Schulamtsleiter bzw. die Schulamtsleiterin im Juni mitgeteilt, dass der Kassationsgerichtshof den Rekurs der Autonomen Provinz Bozen gegen das Urteil der Oberlandesgerichts Trient  vom  Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Somit wird die Unrechtmäßigkeit der... Mehr lesen...

17.11.2016

Am 16. November 2016 wurde der LKV für das Lehrpersonal für den Dreijahreszeitraum 2016 - 2018 vorunterzeichnet. Der Vertrag sieht die Erhöhungen der Landeszulage und die Veränderungen im Bereich der Elternzeit und des Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes vor.
Die Landeszulage wird ab... Mehr lesen...

28.10.2014

Auch Väter haben nur das Recht eine Vaterschaftszeit zu beanspruchen. Allerdings beträgt diese höchstens drei Tage.

Das Arbeitsreformgesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 hat auf Drängen der EU eine Neuerung für Väter in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis eingeführt: einen Tag... Mehr lesen...