Kollegialorgane

Kollegialorgane

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Zusammensetzung:

  • alle Lehrpersonen der Klasse (einschließlich technisch praktische Lehrpersonen, Lehrpersonen für angewandte Kunst, Integrationslehrpersonen und Sprachenlehrpersonen der Schüler mit Migrationshintergrund)
  • zwei Elternvertreter und in der Oberschule zwei Schülervertreter je Klasse
  • Schulführungskraft

Die Mitarbeiter für Integration nehmen an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil. Die interkulturellen Mediatoren nehmen bei Bedarf und auf Einladung an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft der Klasse.

Bestimmte Sitzungen finden ohne Elternvertreter und Schülervertreter statt.

Aufgaben des Klassenrates mit Eltern- und Schülervertretern:

  • arbeitet Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit aus
  • schlägt Fürsorgeinitiativen vor
  • fördert und vertieft Kontakte zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülern
  • stellt das Schulprogramm sowie besondere Projekte den Eltern und in der Oberschule den Schülern vor
  • nimmt Stellung zu Schulversuchen und regt solche an
  • macht Vorschläge zur Neueinführung von Schulbüchern und zur Auswahl von Lehrmitteln
  • ergreift Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler laut Disziplinarordnung der Schule (Klassenrat ist laut Schülercharta für Ausschluss aus Schulgemeinschaft zuständig)

Aufgaben des Klassenrates ohne Eltern- und Schülervertreter:

  • koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit
  • überprüft Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung
  • bewertet Schüler und ist für die Führung der Bewertungsunterlagen verantwortlich

Bewertungskonferenzen:

Es nehmen die Schulführungskraft und alle Lehrkräfte teil. Es handelt sich um ein Kollegialorgan, das zwingend vollständig sein muss (collegium perfectum), d.h. die Beschlussfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Ist ein Mitglied verhindert, muss es ersetzt werden, damit allfällige Beschlüsse gültig sind. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. Mitarbeiter für Integration nehmen ohne Stimmrecht teil.

 

Das Lehrerkollegium setzt sich aus den Lehrpersonen mit unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen zusammen, die an der Schule Dienst leisten.

Den Vorsitz führt die Schulführungskraft.

An den Sitzungen können ohne Stimmrecht auch die Behindertenbetreuer/innen sowie Erzieher/innen teilnehmen. Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können (ohne Stimmrecht) ebenso die Vorsitzenden des Schulrates, des Elternrates und des Schülerrates eingeladen werden.

Das Lehrerkollegium

fasst unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit,

  • beschließt auf Vorschlag der Schulführungskraft den eigenen Jahrestätigkeitsplan,
  • bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Unterrichtstätigkeit und schlägt Maßnahmen zur Verbesserung des Schulbetriebes vor, 
  • trifft die Auswahl der Schulbücher und der Lehrmittel,
  • plant und beschließt Fortbildungsinitiativen,
  • prüft die Fälle geringen Lernerfolges oder auffälligen Verhaltens von Schülern mit dem Ziel, die Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung zu ermitteln,
  • arbeitet nach den vom Schulrat erlassenen allgemeinen Richtlinien und nach Anhören der Vorschläge der Elternräte oder Elternversammlungen (in den Oberschulen auch jener der Schüler und Schülerinnen) den Entwurf für das Schulprogramm aus und legt ihn dem Schulrat vor,
  • legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schülerbewertung fest,
  • bestimmt die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen,
  • erstellt Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben

Zusammensetzung:

  • 6 Lehrervertreter (davon 1 Vertreter der zweiten Sprache)
  • Grund- und Mittelschule: 6 Elternvertreter; Oberschule: 3 Elternvertreter und 3 SchülervertreterInnen
  • SchulsekretärIn (vertritt zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule)
  • Schulführungskraft

Bei Bedarf können (nur) schulexterne Mitglieder kooptiert werden (z.B. nicht Lehrkräfte, die dem Lehrerkollegium der Schule angehören, oder Eltern, die in der Schule wahlberechtigt sind). Die kooptierten Mitglieder müssen über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

Fachleute mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben mit beratender Funktion sowie Berufsberater im Bereich Schule können  an den Sitzungen des Schulrates teilnehmen.

Die Mitglieder des Kontrollorgans können an den Sitzungen des Schulrates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Vorsitzenden des Eltern- und Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler sind zu den Sitzungen des Schulrates einzuladen und können mit beratender Funktion daran teilnehmen.

In den Schulsprengeln muss die Vertretung jeder Schulstufe und jedes Schultyps gewährleistet sein.

 

Aufgaben:

Der Schulrat ist allgemein für die Organisation und Planung des Schulbetriebes bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums und der Klassenräte zuständig:

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb.
  • Er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan; er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
  • Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
  • Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, die mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler (Verbrauchsmaterial, Lehrausgänge, Lehrfahrten ...) fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

Gültigkeit der Beschlüsse:
Von 14 Mitgliedern müssen mindestens 8 anwesend sein (absolute Mehrheit der Mitglieder).
Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
Kooptierte Mitglieder haben dieselben Befugnisse (und somit auch Stimmrecht), wie die anderen Mitglieder (z.B. müssen bei 16 Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit mindestens 9 Mitglieder anwesend sein).
Minderjährige Schüler haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.

Aufgaben und Zusammensetzung des Eltern- und des Schülerrates

Ab dem Schuljahr 2008/2009 sind Eltern- und Schülerräte Gremien mit dauerhafter Gültigkeit. Neu gewählte Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben.  

Der Elternrat setzt sich aus allen Elternvertreter, die in die Klassenräte der Schule gewählt wurden, den Elternvertretern im Schulrat und einem Vertreter der Schule im Landesbeirat der Eltern zusammen.

Der Elternrat

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes,
  • macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit "Schule-Elternhaus"
  • kann sich zu sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen
  • erarbeitet ein eigenes Jahresprogramm für Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter in den Landesbeirat der Eltern
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Elternvertreter in den Schulrat mit

In schulstufenübergreifenden Schulsprengeln kann der Elternrat auch getrennt nach Schulstufen zusammentreten, insofern Fragen behandelt werden, die eine einzelne Schulstufe betreffen. Die Entscheidungen dieser Teilgremien müssen vom Plenum genehmigt werden.

 

Schülerrat

Der Schülerrat ist nur an den Oberschulen eingesetzt.

Zusammensetzung

  • alle Schülervertreter, die in Klassenräte gewählt wurden
  • alle Schülervertreter im Schulrat
  • 2 Vertreter der Schule im Landesbeirat der Schüler

Aufgaben:

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für Planung und Organisation des Schulbetriebes
  • erarbeitet eigenes Jahresprogramm und legt es zur Genehmigung dem Schulrat vor
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die Vertreter in den Landesbeirat der Schüler
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Schülervertreter in den Schulrat mit

 

Nachrichten

23.01.2024

Am 24. Januar laden die nationale Schulgewerkschaft FLC CGIL und die Fortbildungsorganisation Proteo Fare Sapere an den Sitz der CGIL in Corso Italia Nr. 52 in Rom in den Santi-Saal von 9.30 bis 17.30 Uhr in Präsenz und Streaming ( https://www.flcgil.it/ )... Mehr lesen...

09.03.2020

Aufgrund der nationalen Notstandssituation werden mit der Ministerialverordnung des 08.03.2020 alle Sitzungen der Kollegialorgane bis zum 03. April ausgesetzt. Für alle genauen Anleitungen siehe hier. ... Mehr lesen...