Elternzeit

Elternzeit

  • Anspruchsberechtigt: beide Elternteile (steht bei befristeten Aufträgen innerhalb der Dauer der Aufträge zu)
  • Dauer: 3 Monate für die Mutter, 3 Monate für den Vater, 5 Monate für Mutter oder Vater,
    11 Monate für Alleinerziehende
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: in 6 Abschnitten (7 Abschnitte, wenn von beiden Eltern beansprucht) innerhalb des 12 Lebensjahres des Kindes; die Mutter beansprucht die Elternzeit ab Ende der Mutterschaft, der Vater ab dem Tag der Geburt des Kindes
  • Besoldung:  8 Monate zu 30%, 3 Monate zu 20% , für Alleinerziehende 11 Monate zu 30%, bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten 11 Monate zu 30%
  • Vorankündigung-Gesucheinreichung: 15 Tage vorher, 30 Tage bei Beanspruchung der gesamten 8 Monate in einem Abschnitt
  • N.B.: Die Elternzeit wird durch Krankheit von mehr als 8 Tagen (ärztliches Zeugnis) und durch eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbleibende Zeitraum kann später beansprucht werden
  • N.B.: Die Elternzeiten zählen für das Dienstalter (auch Ranglistenpunkte) und die Pension, jedoch nicht für die Ferien und das 13.te Monatsgehalt

 

Achtung: Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Trient zur Unrechtmäßigkeit des Gehaltsabzuges für nicht angereifte Urlaubstage bestätigt. Es darf von den Lehrpersonen keine sogenannte "Sommerarbeit" für nicht angereifte Urlaubstage verlangt werden, wenn das Lehrerkollegium nicht ausdrücklich Tätigkeiten beschlossen hat.