Krankheit des Kindes

Krankheit des Kindes

  • Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
  • Dauer: 60 Arbeitstage (fünf Tage können auch in Stunden umgerechnet beansprucht werden)
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des zwölften  Lebensjahres des Kindes
  • Besoldung: 100%
  • N.B.: Für Anvertrauung, Adoption, für Kinder mit Behinderung finden zusätzliche und andere Regelungen Anwendung.
  • N.B.: Einige der angeführten Regelungen finden nur für das Lehrpersonal in der Provinz Bozen Anwendung.
    Außerhalb der Provinz und im privaten Bereich finden grundsätzlich die staatlichen Regelungen Anwendung.

 

Der Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztliche Leistungen oder diagnostische Untersuchungen beansprucht werden, wobei der interessierte Elternteil die Pflicht hat, eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/von der Ärztin der Struktur, die die Leistung druchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird.