Neue Bestimmungen für die Sonderelternzeit COVID 2019

Neue Bestimmungen für die Sonderelternzeit COVID 2019

Mit einer Mitteilung vom 25.05.2020 werden folgende Änderungen betreffend die Sonderelternzeit bekannt gegeben. Die Sonderelternzeit kann von Eltern mit Kindern innerhalb des 12. Lebensjahres vom 05. März bis zum 31. Juli in Anspruch genommen werden. Die Sonderelternzeit kann durchgehend oder in mehreren Zeitabschnitten genommen werden, darf aber insgesamt die 30 Tage nicht überschreiten. Es werden 50% des Gehalts zuerkannt. Es werden nun nicht mehr die Kalendertage gezählt, sondern die Arbeitstage und es ist auch nicht mehr nötig den Dienst zwischen zwei Abschnitten anzutreten.
Konkret heißt das, dass Eltern, welche die Sonderelternzeit bereits beansprucht haben, weitere 15 Tage beanspruchen können. Wer einen Teil der Sondernelternzeit beansprucht hat kann um zusätzliche 15 Tage ansuchen und um die noch nicht beanspruchten Arbeitstage. Auch kann um die Samstage, Sonn-und Feiertage angesucht werden, welche nach alter Regelung als Kalendertage gezählt wurden. Eltern, welche noch keine Elternzeit beansprucht haben können 30 Tage beanspruchen.
Wer zum Zeitpunkt dieser Mitteilung bereits ein Ansuchen gestellt hat, muss kein neues Formular ausfüllen, sondern wird automatisch nach der neuen Regelung bearbeitet. Für neue Anträge muss das neue Formular verwendet werden. Für Mitteilung und Formulare, siehe hier.