Freistellung aus Erziehungsgründen

Freistellung aus Erziehungsgründen

  • Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (Wechsel der Inanspruchnahme zu Beginn Schuljahres möglich)
  • Dauer: ein einziger Abschnitt von 24 Monaten, bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: für die Mutter sofort nach der Mutterschaft, für den Vater sofort nach der Geburt

Besoldung: 30% für den gesamten Zeitraum

Vorankündigung – Gesucheinreichung: 30 Tage vorher

N.B.: Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum muss sofort danach beansprucht werden.

N.B.: Zählt für die Pension; für die Karriere zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind dann jeweils 8 Monate

Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung beansprucht werden.