Wartestand, Freistellung

Wartestand, Freistellung

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  • Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten muss das Lehrpersonal ab 150 Tage ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst im Schuljahr und Dienstaufnahme nach dem 30. April nicht in die eigenen Klassen, es ist zur Verfügung (Supplenzen, Abwicklung didaktischer und erzieherischer Tätigkeiten, andere Tätigkeiten)
  • Bei Abschlussklassen genügen 90 Tage kontinuierliche Abwesenheit

 Im Art. 2 der Anlage 4 des Einheitstextes werden die bezahlten Sonderurlaub genau definiert: 

  1. Bei Heirat 15 aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist; 
  2. bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen für die Tage an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als 100 km entfernt ist wird auch der Tag vor und nach der Prüfung gewährt, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 Tage.
  3. bei Blutspende am Tag der Blutentnahme; 
  4. bei Kuren laut Vorschriften für die Staatsbediensteten;
  5. bei Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen: Für Ehe/gattenIn und Verwandte 1. Grades 5 aufeinanderfolgende Tage einschließlich Begräbnistag, für Geschwister 2 Tage, für Verschwägerte 1. Grades und für alle übrigen Verwandten 2. Grades 2 Tage, für Verwandte innerhalb des 4. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades der Begräbnistag;
  6. aus anderen schwerwiegenden Gründen bis zu fünf Tage im Schuljahr; 
  7. für die Durchführung der zugunsten von Personen mit Behinderung vorgesehenen Begünstigungen, ohne Kürzung des ordentlichen Urlaubs und des 13. Monatsgehaltes; die Ärztekommission, welche über die Schwere der Behinderung des Personals befindet, gibt gleichzeitig die Art der zustehenden Begünstigungen an;
  8. bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und der Mitglieder von Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung, und zwar beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit; 
  9. für die Ausübung der Bürgen/innenpflichten gelten die geltenden Gesetzesbestimmungen Anwendung.

Die vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit.

 

 

 

Lehrpersonen stehen Wartestände oder Freistellungen sowie Sonderurlaube aus verschieden Gründen zu. Grundsätzlich bedeutet ein Wartestand, dass nur die Stelle erhalten wird ohne Bezahlung und ohne Anrechnung dieser Zeiten für das Dienstalter, den Ruhestand usw. Bei Freistellungen erfolgt dies hingegen in der Regel schon. Es gibt aber jeweils Ausnahmen oder Sonderregelungen.

Freistellungen und Wartestände stehen zur Verfügung u. a. für Gewerkschaftstätigkeiten, für politische Mandate oder falls sich der Ehepartner im Ausland befindet.

Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit

Maximal 5 Stunden je Arbeitstag und insgesamt nicht mehr als 36 Arbeitsstunden im Schuljahr. Diese Stunden sind in Absprache mit der Schulleitung einzubringen, ev. als Verwaltungsstunden im Verhältnis 1:1,9. Abwesenheiten für Arztbesuche oder Rehabilitationstherapien müssen in der Regel nicht eingebracht werden.

Sonderurlaub aus persönlichen, familiären und Ausbildungsgründen

Unbefristeter Vertrag: 2 Jahre in einem Fünfjahreszeitraum

Befristeter Vertrag: 30 Tage pro Schuljahr, beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses

Der Sonderurlaub bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes. Er zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, ebenso nicht für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

Achtung: Aus Krankheitsgründen kann er nicht unterbrochen werden.

Für die Ableistung eines Probejahres oder um eine andere Berufserfahrung zu machen, kann für ein Schuljahr unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden. Ebenso kann der unbezahlte Sonderurlaub für höchstens ein Schuljahr dafür verwendet werden, um eine Unternehmertätigkeit oder andere berufliche Tätigkeiten ausüben zu dürfen.

Während des Zeitraumes des Sonderurlaubes kommen die Bestimmungen hinsichtlich Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (Artikel 53 Legislativdekret Nr. 165 vom 30.03.2011) nicht zur Anwendung. Dieser Zeitraum ist außerdem ein zusätzliches Jahr an Sonderurlaub.

Forschungsdoktorat

Unbefristeter Vertrag, kein Stipendium:

Zur Erlangung eines Forschungsdoktorats kann, unter Berücksichtigung etwaiger dienstlicher Erfordernisse, ein bezahlter Sonderurlaub in Anspruch genommen werden. Er gilt für die Dauer des Studiengangs. Voraussetzung ist, dass kein Stipendium bezogen wird.

Für diese Zeit steht das volle Gehalt zu, allerdings ohne Landeszulage. Dieser Sonderurlaub zählt für die Laufbahn, den Ruhestand und die Abfertigung.

Sollte eine Lehrpersonen innerhalb von zwei Jahren nach Erlangung des Forschungsdoktorats die Arbeitstelle in der Schule kündigen, müssen die Bezüge zurückerstattet werden.

Befristeter Vertrag bzw. Stipendium:

Der Sonderurlaub steht für die Studiendauer bzw. für die Dauer des Vertrages zu. Dafür ist keine Bezahlung vorgesehen, diese Zeit zählt aber für die Laufbahn, den Ruhestand und die Abfertigung.

Weitere unbezahlte Sonderurlaube können für Forschungsdoktorate mit Stipendium oder für Forschungsaufträge (sh. Seitenende) genutzt werden. 

Kein Anrecht auf bezahlte Sonderurlaube haben jene, die bereits im Besitz eines Forschungsdoktorats sind oder bereits einen Sonderurlaub genossen haben.

Für ausländische Universitäten bedarf es vorab eines positiven Gutachtens seitens des Ministeriums, dass der gewählte Studiengang einem „dottorato di ricerca“ entspricht. Gesuche dafür sind zu richten an: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - Dipartimento per l'Università, l'Alta Formazione Artistica, Musicale e Coreutica e per la Ricerca - Direzione Generale per l'Università, lo studente e il diritto allo studio - Piazza Kennedy, 20 - 00144 Roma

Dem Antrag ist die Inskriptionsbestätigung der Universität beizulegen und die Erklärung des italienischen Konsulats im Ausland, dass die besuchte Universität ermächtigt ist, gültige Studientitel auf dem jeweiligen Territorium zu vergeben, sowie die Angabe der Studiendauer des jeweiligen Forschungsdoktorates.

Forschungsaufträge

Die/der öffentliche Angestellte, die/der ein Forschungsstipendium („assegno di ricerca“) erhält, wird automatisch für die gesamte Dauer desselben in unbezahlten Wartestand versetzt. (Gesetz Nr. 240 vom 30.12.2010)

Laut Ministerialrundschreiben (nota MIUR AOODGPER Nr. 4058 vom 12.5.2011) wird der Zeitraum des Forschungsstipendiums vergleichbar dem Forschungsdoktorat als geleisteter Dienst, für Laufbahnentwicklung und Pension angerechnet.

In der Südtiroler Schule wurde de facto dieser Wartestand auch für Forschungsaufträge im Ausland gewährt, sofern dieser in der Liste „Tabella ministeriale di corrispondenza tra posizioni accademiche italiane ed estere“ als dem italienischen Titel  „assegno di ricerca“ gleichgestellt aufscheint.

Nachrichten

05.02.2024

Erneut hören wir von Schuldirektionen bzw. -verwaltungen in Südtirol, die immer noch die Falschinformation verbreiten, dass eine Lehrperson nicht berechtigt sei, um eine kurze Abwesenheit im Ausmaß von einer bis zu fünf Stunden je Arbeitstag für Arztvisiten oder andere persönliche Erfordernisse... Mehr lesen...

25.05.2023
Die Italienische Bildungsdirektion teilt mit, dass Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag innerhalb 9. Juni 2023 Gesuche zu

-Teilzeit
-Rückkehr zur Vollzeit
-Teilzeit, gegliedert im Zweijahreszeitraum (so genanntes Sabbatjahr)

an den Dienstsitz ab 01. 09. 2023 bzw. in... Mehr lesen...

21.09.2022

Regelungen zur Abwesenheit und Freistellung anlässlich der Wahlen

Am Sonntag, den 25. September 2022 finden die Wahlen für Senat und Abgeordnetenkammer statt (und Regionalratswahlen in Sizilien).
Die Wahllokale sind am Sonntag von 7.00-23.00 Uhr geöffnet.

Rechte der Personen... Mehr lesen...

14.05.2021

Die Deutsche Bildungsdirektion teilt mit, dass die Ansuchen für die nachfolgend abgeführten Abwesenheiten bis Freitag, den 21. Mai 2021 an die Schuldirektion des derzeitigen Dienstsitzes zu richten sind:

- Ruhejahr bei der besonderen Teilzeit und bei der mehrjährigen Gliederung der... Mehr lesen...

26.03.2021
Die Deutsche Bildungsdirektion informiert über die neuen Regelungen zu den Sonderurlauben und Maßnahmen für Eltern gemäß Gesetzesdekret Nr. 30/2021 wegen des epidemiologischen Notstandes aufgrund von Covid-19.   A. Fernunterricht/Smartworking für Eltern mit Kindern unter 16 Jahren Der Elternteil... Mehr lesen...