Wiedereinführung (auch rückwirkend) der Sonderelternzeit Covid 19

Wiedereinführung (auch rückwirkend) der Sonderelternzeit Covid 19

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 146 vom 21.10. 2021, Artikel 9, wird die Sonderelternzeit Covid 19 bis zum 31.12. 2021 wieder eingeführt.
Dieses Recht gilt für jeweils einen Elternteil von minderjährigen Kindern bis 16 Jahren, die

  • eine Schule oder eine Tagesstätte besuchen, deren Tätigkeit in Präsenz aufgehoben wurde,
  • vom Coronavirus infiziert sind oder
  • von der Sanitätsbehörde in Quarantäne gesetzt wurden.
     

Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung können die Sonderelternzeit unabhängig vom Alter des Kindes wahrnehmen.
Die Abwesenheit von der Arbeit kann tage- oder stundenweise erfolgen.
Die Zeiträume der Abwesenheit werden

  • für Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren zu 50 % vergütet,
  • für Eltern von Kindern von 14 bis 16 Jahren weder vergütet noch zählen sie für die Pension.

Diese Vergütungen werden bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Gelder vorgenommen.

Eltern, die oben genannte Voraussetzungen erfüllen und im Schuljahr 2020/2021 eine Elternzeit wahrgenommen haben, können um eine Umwandlung derselben in eine Sonderelternzeit Covid 19 beantragen mit entsprechendem Recht auf Vergütung.
Dabei werden die bereits in Anspruch genommenen Tage von der normalen Elternzeit abgezogen und entsprechend ökonomisch verrechnet.

In der Anlage der Art. 9 des Gesetzesdekretes Nr. 146 vom 21.10.2021, Rundschreiben und Formulare der Deutschen Bildungsdirektion.