Die so genannte Mutterschaftszeit umfasst in der Regel fünf Monate:
• 2 Monate vor Geburt, 3 Monate danach; Möglichkeit, im Verhältnis 1:4 zu nehmen, falls keine Gesundheitsgefährdung besteht
• Bezahlung 100%, auch bei vorzeitigem Schwangerschaftsurlaub (aus gesundheitlichen Gründen); 90% außerhalb des Dienstverhältnisses
Bei einer Mutterschaftszeit 1:4 gilt eine Krankheit im Monat vor Beginn der Mutterschaftszeit als Mutterschaftszeit. (siehe dazu Rundschreiben Nr 152 und Nr. 43).
Mit dem Gesetz vom 30. Dezember 2018, Nr. 145 (Finanzgesetz 2019) wird der Absatz 1.1 dem Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 hinzugefügt. Diese neue Bestimmung ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten und sieht folgendes vor:
„In alternativa a quanto disposto dal comma 1, è riconosciuta alle lavoratrici la facoltà di astenersi dal lavoro esclusivamente dopo l'evento del parto entro i cinque mesi successivi allo stesso, a condizione che il medico specialista del Servizio sanitario nazionale o con esso convenzionato e il medico competente ai fini della prevenzione e tutela della salute nei luoghi di lavoro attestino che tale opzione non arrechi pregiudizio alla salute della gestante e del nascituro”.
Dies vorausgeschickt kann die Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit von fünf Monaten ab dem voraussichtlichen Geburtstermin von der Schulführungskraft genehmigt werden, wenn die Lehrerin das entsprechende Ansuchen stellt und eine Bestätigung des Facharztes des Sanitätsbetriebes oder eines konventionierten Facharztes beilegt. Aus diesem ärztlichen Zeugnis muss ausdrücklich hervorgehen, dass durch die aufgeschobene Arbeitsenthaltung ab der Entbindung gemäß Artikel 16, Absatz 1.1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 keine Gefahr für die Gesundheit der Mutter und des Kindes besteht, wenn diese bis zu einem Tag vor dem voraussichtlichen Geburtstermin im Dienst steht.
Für Lehrerinnen, welche spezifischen Risiken ausgesetzt sind, ist eine zusätzliche Bestätigung des zuständigen Arztes der Arbeitsmedizin für die Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit ab dem voraussichtlichen Geburtstermin oder bis zu einem Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die Bewertung eventueller Risiken am Arbeitsplatz für die Lehrerin obliegt der Schulführungskraft. Es wird angemerkt, dass grundsätzlich für das Lehrpersonal der staatlichen Schulen gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 die arbeitsmedizinische Visiten nicht verpflichtend durchzuführen ist.