Davon ausgehend, dass die Verhandlungen mit der Autonomen Provinz nach langem Stillschweigen unserer Gegenseite wieder aufgenommen werden, wollen wir hier unsere Forderungen klarstellen:
IN DER SACHE
1. Wirtschaftlicher Teil
a. Anpassung aller Gehaltsposten an die Inflation für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 sowohl auf staatlicher als auch auf Landesebene.
b. Ausgleich der im Dreijahreszeitraum 2019-21 nicht ausgeglichenen Differenz zwischen den Lehrkräften der Berufsschulen auf Landesebene, auf die sich der Bereichsübergreifende Kollektivvertrag bezieht, und den Lehrkräften der staatlichen Schulen (Einvernehmensprotokoll 4.5.2021).
c. Gesamtanpassung der künftigen Gehälter zwischen den Lehrkräften der Berufsschulen auf Landesebene und den staatlichen Schulen. Technisch könnte die Lösung darin bestehen, die Landestabellen zu übernehmen und die Landeszulage als Differenz zwischen der Gesamtbesoldung des Landes und der individuellen staatlichen Besoldung zu berechnen.
d. Einführung einer strukturellen Entschädigung für die Ausgaben, die den Lehrer:innen für die berufliche Nutzung von IT-Tools und -Dienstleistungen sowie für die Selbstfortbildung entstehen: kurz, die seit Jahren im restlichen Italien geltende carta docente (Einvernehmensprotokoll 4.5.2021)
2. Rechtlicher Teil
a. Harmonisierung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal mit den neuen gesetzlichen Regelungen für die Elternzeit. Die Angleichung soll auch die stundenweise Inanspruchnahme aufnehmen, die eine Umformung in Teilzeit vorsieht, ebenso die Freistellung aus Erziehungsgründen für 24 Monate (um die 3 Monate für den anderen Elternteil zu garantieren).
b. Überarbeitung der Vorgaben des Landeskollektivvertrages zu den Abwesenheiten, allen voran eine flexiblere Gewährung der 5 Tage bezahlten Sonderurlaubs aus „schwerwiegenden Gründen“; dabei sollen sowohl jene Aspekte aufgenommen werden, die vor der Landesagentur zu den Gewerkschaftsbeziehungen diskutiert wurden, als auch die Arbeitsergebnisse des technischen Tisches bis 2019.
IN DER VORGANGSWEISE
a. Recht der Gewerkschaften auf Kopien der technischen Bewertungen (Landesprüfstelle, Rechnungshof, Unterrichtsministerium etc.) in Bezug auf die Vertragsentwürfe, die von den Verhandlungsparteien vorunterzeichnet wurden, damit bei den Verhandlungen derselbe Informationsstand für alle vorliegt.