- Anspruchsberechtigt: beide Elternteile, Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag, Lehrpersonen mit befristeten Aufträgen bei 3 effektiven Dienstjahren und mit Lehrbefähigung/Eignung und mit einem Arbeitsauftrag von mindestens 7 Monaten
- Dauer: maximal zwei Jahre, aber insgesamt mit Elternzeit nicht mehr als 31 Monate
Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate - Möglichkeit der Inanspruchnahme: kann in nicht mehr als 2 Abschnitten beansprucht werden, ein Abschnitt muss mindestens 12 Monate betragen
- Besoldung: keine
- Vorankündigung-Gesucheinreichung: 30 Tage vorher
- N.B.: Dieser Wartestand zählt nur für die Pension (wie in Vollzeit) – nicht für Karriereentwicklung, nicht für Abfertigung, nicht für die Ferien
- N.B.: Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag können den Wartestand als Teilzeitwartestand für ein ganzes Schuljahr beanspruchen – Arbeitsumfang mindestens 50% - Sozialbeiträge 100%
- N.B.: Muss innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
- N.B.: Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum kann als eigener Zeitabschnitt später beansprucht werden
Der Wartestand kann neben der Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption auch für die zeitbegrenzte Anvertrauung beansprucht werden. Der Wartestand ist in diesem Fall innerhalb der ersten 12 Jahrte ab Eintritt des Kindes in die Familie jedenfalls innerhalb dessen 15. Lebensjahres des Minderjährigen zu beanspruchen.