Elternzeit

Elternzeit

Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen innerhalb des zwölften Lebensjahres eines jeden Kindes in Anspruch genommen werden. • 3 Monate für die Mutter nach der Mutterschaftszeit; 3 Monate für den Vater ab der Geburt des Kindes; weitere 5 Monate für die Mutter oder den Vater; • insgesamt nicht mehr als 11 Monate; • insgesamt nicht mehr als 11 Monate wenn es nur ein Elternteil gibt bzw. im Fall eines Elternteils mit ausschließlicher Anvertrauung; • Besoldung 100% für das erste Monat und 80% für das zweite Monat, alle restlichen Monate zu 30%. • die Elternzeit kann stundenweise beansprucht werden. Die Besoldung erfolgt für jene Stunden, welche reduziert werden, im Ausmaß der für die Elternzeit vorgesehenen Prozentsätze, für die restlichen Stunden hingegen im vollen Ausmaß. Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig beansprucht werden.

Die Elternzeit umfasst auch die etwaigen anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage, wenn nicht vorher eine effektive Dienstaufnahme erfolgt, oder die Elternzeit durch andere Abwesenheiten unterbrochen wird. Beispiel: die freien Unterrichtstage in der Weihnachtszeit werden nur dann nicht zur Elternzeit gerechnet, wenn am 23. Dezember oder am 7. Jänner der Dienst aufgenommen wird. • Die Elternzeit ist auf Antrag im Falle einer entsprechend belegten Krankheit unterbrochen, die verbleibende Zeit kann zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit bedarf keiner Genehmigung durch die Schulführungskraft, die Schulverwaltung muss aber mit einer schriftlichen Vorankündigung von 7 Kalendertagen darüber in Kenntnis gesetzt werden. Diese Vorankündigungsfrist braucht bei objektiver Unmöglichkeit nicht eingehalten werden (z.B: bei einer Supplenz). Falls die Elternzeit stundenweise in Anspruch genommen wird, muss die schriftliche Vorankündigung mindestens zwei Kalendertage betragen.