Seit kurzem ist auch im öffentlichen Dienst ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (bei Mehrlingsgeburt verdoppelt auf 20 Tage) vorgesehen (Art. 27-bis des GvD Dekrets Nr. 151/2001, eingefügt mit Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des GvD Nr. 105/2022).
Der Vaterschaftsurlaub ist nicht teilbar in Stunden, er kann einzeln, in mehreren Abschnitten oder in einem Abschnitt im Zeitraum zwischen zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und fünf Monaten nach der Geburt des Kindes beansprucht werden. Im gleichen Zeitraum steht er auch im Todesfall des Kindes zu. Der Vaterschaftsurlaub kann zeitgleich mit der obligatorischen Mutterschaftszeit beansprucht werden und steht auch bei Adoption oder Anvertrauung zu. Der Vaterschaftsurlaub ist mit dem „alternativen“ Vaterschaftsurlaub vereinbar (= verpflichtende Arbeitsenthaltung des Bediensteten, der an Stelle der Mutterschaftszeit beansprucht wird).
Der Vaterschaftsurlaub wird in rechtlicher und wirtschaftlicher sowie in vorsorge- und fürsorgerechtlicher Hinsicht wie der Mutterschaftsurlaub behandelt (Gehalt im Ausmaß von 100%, Einzahlung der vollen Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung).
Die Vorankündigungsfrist beträgt fünf Tage, der Antrag ist schriftlich bei der eigenen Schuldirektion einzureichen.
Gvd Dekret, Rundschreiben und Formulare hier.