Lehrpersonen mit einem unbefristetem Auftrag und einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren können ein so genanntes Sabbatjahr in Anspruch nehmen. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit
5 Jahre zu 80% der Bezüge, davon ein Jahr in Ruhepause: ab dem ersten Jahr bei mindestens 20 Jahren Dienst, ab dem dritten Jahr bei mindestens 15 Jahren und ab dem vierten Jahr ab mindestens 10 Jahren Dienst.
Wird die Ruhepause vor dem fünften Schuljahr beansprucht, verlangt die Verwaltung für das vorgestreckte Gehalt eine geeignete Sicherstellung auf die Abfertigung oder eine Bankgarantie.
Neu: ab dem Schuljahr 2017/18 können auch Lehrpersonen in Teilzeit um die mehrgliedrige Gliederung der Arbeitszeit (Sabbatjahr) ansuchen.
Besondere Teilzeit
2 Jahre zu 50% der Bezüge, ein Jahr davon in Ruhepause
Wird die Ruhepause im ersten Schuljahr beansprucht, verlangt die Verwaltung für das vorgestreckte Gehalt eine geeignete Sicherstellung auf die Abfertigung oder eine Bankgarantie. Die besondere Teilzeit kann in einem Zeitraum von 5 Jahren nur einmal beantragt werden.