Mit 13. Jänner 2018 ist die Neuregelung der ärztlichen Kontrollvisiten im Krankheitsfall in Kraft getreten. Folgende Änderungen sind zu beachten:
- Die Kontrollvisite für öffentliche Angestellte wird nicht mehr nur vom Arbeitgeber, sondern auch von der NISF/INPS beantragt.
- Die Visiten können systematisch und wiederholt durchgeführt werden.
Nichts ändert sich an der Anwesenheitspflicht von 9.00-13.00 Uhr und von 15.00-18.00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen.
Bei Arbeitsunfällen, die in die Kompetenz des INAIL fallen, werden keine Kontrollvisiten durchgeführt.
Weitere Informationen auf der nationalen Homepage der FLC.