Pflicht der Schuldirektionen, den Schulvertrag online zu veröffentlichen

Pflicht der Schuldirektionen, den Schulvertrag online zu veröffentlichen

Am 27. August 2025 wurde der dezentrale Landeskollektivvertrag über die Gewerkschaftsbeziehungen geändert (hier der alte Text, hier die Änderung).

Es gibt zwei Neuerungen:
- Auch befristet angestellte Lehrkräfte (mit einem Vertrag von mindestens einem Jahr) können nun für die EGV (Einheitliche Gewerkschftavertretung) kandidieren.
- Die Schulen sind verpflichtet, den eigenen Schulvertrag auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Die erste Neuerung wurde von uns GBW AGB unterstützt, durch sie wurde der Landesvertrag an den nationalen Kollektivvertrag angepasst. Die zweite Neuerung wurde von uns verfasst.

In letzter Zeit haben wir einige leider des Öfteren feststellen müssen,

1. dass es in vielen Schulen schwierig ist, Einsicht in den Schulvertrag und die Berechnungstabelle für die Leistungsprämie zu erhalten;
2. dass es Schulen ohne eigenen Schulvertrag gibt.
3. dass es Schulführungskräfte gibt, die in Ermangelung einer EGV die Tabellen zur Leistungsprämie willkürlich abändern.

Wir weisen darauf hin, dass der Schulvertrag einschließlich der Berechnungstabellen nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Gewerkschaftsvertretung der Schule (EGV) oder mit externen Gewerkschaftsvertreter*innen geändert werden kann.
Jede andere Abänderung ist willkürlich und macht die Führungskräfte für den unsachgemäßen Umgang mit öffentlichen Geldern haftbar.

Wir fordern daher alle Schulen auf, sich an die neuen Vorschriften zu halten und im Sinne der Transparenz den Schulvertrag mitsamt aller dazugehörigen Anhänge offenzulegen.

Es geht dabei um die korrekte Berechnung der Vergütung aller Lehrpersonen.