Sonderurlaub

Sonderurlaub

 Im Art. 2 der Anlage 4 des Einheitstextes werden die bezahlten Sonderurlaub genau definiert: 

  1. Bei Heirat 15 aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist; 
  2. bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen für die Tage an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als 100 km entfernt ist wird auch der Tag vor und nach der Prüfung gewährt, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 Tage.
  3. bei Blutspende am Tag der Blutentnahme; 
  4. bei Kuren laut Vorschriften für die Staatsbediensteten;
  5. bei Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen: Für Ehe/gattenIn und Verwandte 1. Grades 5 aufeinanderfolgende Tage einschließlich Begräbnistag, für Geschwister 2 Tage, für Verschwägerte 1. Grades und für alle übrigen Verwandten 2. Grades 2 Tage, für Verwandte innerhalb des 4. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades der Begräbnistag;
  6. aus anderen schwerwiegenden Gründen bis zu fünf Tage im Schuljahr; 
  7. für die Durchführung der zugunsten von Personen mit Behinderung vorgesehenen Begünstigungen, ohne Kürzung des ordentlichen Urlaubs und des 13. Monatsgehaltes; die Ärztekommission, welche über die Schwere der Behinderung des Personals befindet, gibt gleichzeitig die Art der zustehenden Begünstigungen an;
  8. bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und der Mitglieder von Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung, und zwar beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit; 
  9. für die Ausübung der Bürgen/innenpflichten gelten die geltenden Gesetzesbestimmungen Anwendung.

Die vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit.