Info Ordentlicher Urlaub

Info Ordentlicher Urlaub

Lehrpersonen steht bei einer 5-Tage-Woche ein ordentlicher Urlaub von 30 Tagen zu. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 36 Tage. Das ergibt jeweils 6 Wochen. Der ordentliche Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu beanspruchen. Folglich kann der nicht genossene Urlaub (z. B. wegen Krankheit) eventuell erst im darauffolgenden Jahr beansprucht werden. Lehrpersonen in Teilzeit oder mit Restaufträgen wird der ordentliche Urlaub im Verhältnis berechnet. Lehrpersonen, die eine kurzfristige Supplenz übernehmen, müssen die angereiften Urlaubstage schon während des Schuljahres in den unterrichtsfreien Zeit beanspruchen. (z. B. Weihnachten, Allerheiligen etc.) Von dieser Regel sind all jene Lehrpersonen ausgenommen, die einen Arbeitsvertrag bis zum Ende der Unterrichtszeit haben. Sie können den Urlaub in den Sommermonaten beanspruchen. Für alle anderen gilt:

  • Die angereiften Urlaubstage (2,5 Tag monatlich bei 5-Tage-Woche) müssen fortlaufend während des Schuljahres beansprucht werden.
  • Der Urlaub muss in der Zeit beansprucht werden, in der keine Unterrichtstätigkeit vorgesehen ist. (Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien )
  • Die Schulführungskraft ist dafür verantwortlich, dass der Urlaub während des Schuljahres beansprucht wird. Eine entsprechende Planung durch die Schulführungskraft und die Lehrpersonen ist notwendig.
  • Bei kurzen Aufträgen wird der nicht genossene Urlaub nicht mehr sofort ausbezahlt, sondern auf möglich weitere Arbeitsverhältnisse übertragen. Nur wenn der Urlaub innerhalb 31. August nicht vollständig genossen werden konnte, erfolgt eine Auszahlung. Der Antrag um Auszahlung geht an die Schule, an der man den letzten Auftrag hatte, und beinhaltet eine Urlaubsplanung.

 

Achtung: Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Trient zur Unrechtmäßigkeit des Gehaltsabzuges für nicht angereifte Urlaubstage bestätigt. Es darf von den Lehrpersonen keine sogenannte "Sommerarbeit" für nicht angereifte Urlaubstage verlangt werden, wenn das Lehrerkollegium nicht ausdrücklich Tätigkeiten beschlossen hat. 

Siehe   LKV Einheitstext 2002 Anlage 4 - Artikel 1