Ordentlicher Urlaub

Ordentlicher Urlaub

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Lehrpersonen steht bei einer 5-Tage-Woche ein ordentlicher Urlaub von 30 Tagen zu. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 36 Tage. Das ergibt jeweils 6 Wochen. Der ordentliche Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu beanspruchen. Folglich kann der nicht genossene Urlaub (z. B. wegen Krankheit) eventuell erst im darauffolgenden Jahr beansprucht werden. Lehrpersonen in Teilzeit oder mit Restaufträgen wird der ordentliche Urlaub im Verhältnis berechnet. Lehrpersonen, die eine kurzfristige Supplenz übernehmen, müssen die angereiften Urlaubstage schon während des Schuljahres in den unterrichtsfreien Zeit beanspruchen. (z. B. Weihnachten, Allerheiligen etc.) Von dieser Regel sind all jene Lehrpersonen ausgenommen, die einen Arbeitsvertrag bis zum Ende der Unterrichtszeit haben. Sie können den Urlaub in den Sommermonaten beanspruchen. Für alle anderen gilt:

  • Die angereiften Urlaubstage (2,5 Tag monatlich bei 5-Tage-Woche) müssen fortlaufend während des Schuljahres beansprucht werden.
  • Der Urlaub muss in der Zeit beansprucht werden, in der keine Unterrichtstätigkeit vorgesehen ist. (Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien )
  • Die Schulführungskraft ist dafür verantwortlich, dass der Urlaub während des Schuljahres beansprucht wird. Eine entsprechende Planung durch die Schulführungskraft und die Lehrpersonen ist notwendig.
  • Bei kurzen Aufträgen wird der nicht genossene Urlaub nicht mehr sofort ausbezahlt, sondern auf möglich weitere Arbeitsverhältnisse übertragen. Nur wenn der Urlaub innerhalb 31. August nicht vollständig genossen werden konnte, erfolgt eine Auszahlung. Der Antrag um Auszahlung geht an die Schule, an der man den letzten Auftrag hatte, und beinhaltet eine Urlaubsplanung.

 

Achtung: Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Trient zur Unrechtmäßigkeit des Gehaltsabzuges für nicht angereifte Urlaubstage bestätigt. Es darf von den Lehrpersonen keine sogenannte "Sommerarbeit" für nicht angereifte Urlaubstage verlangt werden, wenn das Lehrerkollegium nicht ausdrücklich Tätigkeiten beschlossen hat. 

Siehe   LKV Einheitstext 2002 Anlage 4 - Artikel 1

Nachrichten

19.06.2024

Zu den grundlos verbreiteten Irrtümern im Schulbereich gehört die Behauptung, dass Streiktage den Urlaub im Verhältnis zu den errechneten Arbeitstagen pro Jahr verkürzen. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass sowohl das Streikrecht als auch das Recht auf Urlaub verfassungsrechtlich... Mehr lesen...

17.10.2022

Ein Gerücht ist vor allem bei den Schulführungskräften im Burggrafenamt im Umlauf: „.…dass die Lehrpersonen ein Urlaubsgesuch für die Allerheiligenferien ausfüllen müssen, um nicht für die Schule zur Verfügung stehen zu müssen“.

Wahr ist, dass Lehrpersonen auch bei Aussetzung der... Mehr lesen...

25.05.2021

Mit dem Urteil Nr. 23934 vom 29. 10. 2020 hat das Oberste Kassationsgericht unsere Auslegung zu den Verpflichtungen der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit bestätigt.

Während der unterrichtsfreien Zeit außerhalb des oredentlichenUrlaubs  – so das Kassationsgericht – stehen die... Mehr lesen...

16.06.2020

In einem gemeinsamen Schreiben teilen die vier Schulgewerkschaften mit, dass die Bestimmungen, welche das Recht auf Urlaub regeln, in keinster Weise aufgrund des Notstandes Covid-19 verändert wurden. Weder der Staat noch das Land haben Maßnahmen ergriffen, welche Einschränkungen vorsehen. Der... Mehr lesen...

28.08.2017

Mit einem Rundschreiben haben die Schulamtsleiter bzw. die Schulamtsleiterin im Juni mitgeteilt, dass der Kassationsgerichtshof den Rekurs der Autonomen Provinz Bozen gegen das Urteil der Oberlandesgerichts Trient  vom  Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Somit wird die Unrechtmäßigkeit der... Mehr lesen...