Probejahr /Berufsbildungsjahr
Lehrpersonen, die in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden, müssen das Probe- und Berufsbildungsjahr ableisten. Das Berufsbildungsjahr umfasst 50 Stunden verpflichtende Fortbildung, davon 12 kollegiale Hospitation; die Zusammenarbeit mit einem/er TutorIn, die Erstellung eines Erfahrungsberichtes am Ende des Schuljahres und ein Kolloquium mit dem Dienstbewertungskomitee. Für die Gültigkeit des Probejahres sind 180 Tage effektiv geleiseter Dienst an der Schule notwendig, von denen mindestens 120 Tage didaktische Tätigkeiten beinhalten müssen. Für die Berechnung der 180 Tage zählen auch die Sonn- und Feiertage, sind aber die Abwesenheiten wegen Krankheit, Wartestand usw. ausgeschlossen (außer dem ersten Monat der obligatorischen Mutterschaft, der zählt). Für die Berechnung der 120 Tage zählen nur die Tage effektiven Unterrichts oder vergleichbarer Tätigkeiten in Präsenz an der Schule. Das Probejahr kann auch in Teillzeit abgeleistet werden, dabei werden die 180 und 120 Tage im Verhältnis berechnet.
Berufseingangsphase
Die "Berufseingangsphase " betrifft alle Lehrpersonen, die das erste Schuljahr mit gültigem Studientitel an einer staatlichen Schule unterrichten. In der Berufseingangsphase ist die/der Supplent/in verpflichtet, die entsprechenden Fortbildungs-und Begleitungsangebote in Anspruch zu nehmen und leistet eine Probezeit. Im Falle einer negativen Bewertung kann die Berufseigangsphase nur einmal wiederholt werden, möglichst an einer anderen Schule. Eine zweite negative Bewertung hat den Ausschluss aus allen Landes- und Schulranglisten zur Folge. Die Berufseingangsphase wurde mit Landesgesetz Nr. 1 2005 eingeführt und ist durch Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12 Dezember 1996 Nr. 24 geregelt, umgewandelt vom Artikel 1. Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 1 vom 11. Januar 2021 und vom Beschluss der Landesregierung Nr. 313 vom 13. 04. 2021.