Der Artikel 14 des Einheitstextes (LKV 23. April 2003) regelt die Teilzeitbeschäftigung
Ab dem Schuljahr 2017/18 wird die Teilzeitarbeit in den Schulen deutscher Sprache für eine Dreijahresperiode festgelegt (Beschluss der Landesregierung Nr. 1323/2016) d.h. der erste Dreijahreszeitraum startete vom Schuljahr 2017/18 bis zum Schuljahr 2019/20. Wer im zweiten Jahr des Dreijahreszeitraums um Teilzeit ansucht, erhält den Teilzeitauftrag für 2 Jahre und im letzten Jahr nur mehr für 1 Jahr, dann beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum. Eine Rückkehr in Vollzeit ist aus schwerwiegenden Gründen möglich. Dieser Antrag muss über die Schule an die Schulverwaltung weitergeleitet werden.
Bei einer obligatorischen Mutterschaftszeit ist eine Rückkehr in Vollzeit am Ende eines Schuljahres möglich.Bei Teilzeitauftrag dürfen die Unterrichtsstunden nicht unter 30% und nicht über 90% des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit entsprechend. Die Lehrpersonen reichen das Gesuch um Teilzeit direkt in der Schule ein.
Die Grundentlohnung wird im Verhältnis zu einem Vollzeitauftrag berechnet. (von 22 Grundschule bzw. 18) Für die Lehrpersonen der Mittel- und Oberschule, sowie für Zweitsprachen- und Religionslehrpersonen wird eine Mehrleistung für die Landeszulage eingefordert. Die Berechnung dieser Mehrleistung erfolgt nach der Anzahl der im Teilzeitvertrag angegebenen Stunden und zwar im Verhältnis zu den 2 Stunden Mehrleistung. Z.B. 15 Unterrichtsstunden x 1,11 = 16,65 wöchentliche Unterrichtsverpflichtung bei 12 Stunden x 13,32 auf ein Schuljahr berechnet 1,32 x 35= 46 Stunden.
Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit im Ausmaß von bis zu 220 Stunden wird bei Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt. Keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane!!
Der ordentliche Urlaub wird im Verhältnis zur Teilzeit berechnet. Hat die Lehrperson ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit Stundenverteilung auf vier Tage in der Woche, so sind die Urlaubstage verhältnismäßig festzulegen (22:6=x:4), d.h. die 22 Urlaubstage (bei einem Vollzeitdienstverhältnis) ergeben 14,66 Urlaubstage. ( 5-Tage Woche = 2,5 Tage Urlaub im Monat= 30 Tage im Jahr bei Vollzeit)
Die Teilzeitbeschäftigung an einer Schule kann bis zu 25 Prozent des Plansolls ausmachen. Sollten die Teilzeitanträge das schulintern festgelegte Kontingent überschreiten, muss eine Rangordnung aufgrund bestimmter Kriterien erstellt werden. (siehe Art. 8 desLKV)