EU fordert Ende der Diskriminierung von befristetem Personal

EU fordert Ende der Diskriminierung von befristetem Personal

Im Mittelpunkt des Streits steht der Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG, die Diskriminierungen zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten verbietet und Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge im Schulbereich vorschreibt.

Die italienische Regierung hat versucht, auf die Beanstandungen mit dem Gesetzesdekret Nr. 131/2024 (dem sogenannten „Salva-Infrazioni“-Dekret) zu reagieren, indem sie die Entschädigung für den Missbrauch befristeter Verträge von mindestens 4 auf höchstens 24 Monatsgehälter angehoben hat. Das andere Problem – nämlich die Diskriminierung des befristet beschäftigten Personals – wurde jedoch völlig außer Acht gelassen: Anders als dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag wird ihnen keine dienstaltersbezogene Gehaltsentwicklung (die sogenannten „staatlichen Gehaltsstufen“) anerkannt. Laut EU reicht eine nachträgliche Entschädigung nicht aus; vielmehr muss die Gleichbehandlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses gewährleistet und es müssen klare Verfahren eingeführt werden, um chronische Prekarität zu verhindern.

Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und Italien ein Mahnschreiben (INFR(2024)2277) zu übermitteln. Die festgelegte Frist für die Wiederherstellung der Rechtskonformität ist längst schon abgelaufen, deshalb unsere Frage an Minister Valditara, wann er beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Alle Lehrpersonen, die wiederholt mit befristeten Arbeitsverträgen angestellt wurden müssen unbefristet eingestellt werden. Gleichzeitig muss eine wirtschaftliche Gleichbehandlung gewährleistet werden, indem befristet angestelltem Personal bereits vor dem unbefristeten Arbeitsvertrag die vorgesehenen Gehaltsvorrückungen gewährt werden.  

Für die GBW FLC AGB CGIL darf es keine Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund der Art ihres Vertrags geben. Die Dienstjahre müssen den befristet Beschäftigten in zweifacher Hinsicht vollständig anerkannt werden:

– während der befristeten Anstellung: durch die sofortige Gewährung der Dienstalterszulagen auf der Gehaltsabrechnung;
– bei der Aufnahme in die Stammrolle: durch eine Laufbahnrekonstruktion, die den vor der Festanstellung geleisteten Dienst vollständig berücksichtigt.

Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Gerichtshofs wird die GBW FLC AGB CGIL ihre rechtlichen Aktionen zur Anerkennung aller Rechte fortsetzen, um für das gesamte befristet beschäftigte Schulpersonal die vollständige Anerkennung der Dienstzeiten, die Nachzahlung der entstandenen und nicht ausgezahlten Gehaltsdifferenzen sowie eine Entschädigung für den systematischen Missbrauch befristeter Verträge sicherzustellen.