Bei der Leistungsprämie für das Schuljahr 2022/2023 werden als Übergangslösung die alten Regeln auf Landesebene angewandt und die alten Schulverträge bleiben bestehen, sofern sie nicht schon abgeändert wurden.
Daher bleibt die Anwendung des Landesgesetzes noch eingefroren, das besagt: „Die landeskollektivvertraglichen Bestimmungen zur Leistungsprämie des Lehrpersonals haben zu berücksichtigen, dass es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann“ (Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 14.).
Das ist das Ergebnis eines Treffens der Schulgewerkschaften mit der öffentlichen Delegation (siehe Protokoll hier:). Für das Jahr 2022/2023 folgt die Aufteilung der Gelder für die Leistungsprämie für die drei Sprachgruppen den bisherigen Kriterien, inklusive eines Fonds ausschließlich für die Englischlehrer:innen an der Grundschule.
Offen bleibt die dezentrale Verhandlung mit der öffentlichen Delegation der drei Bildungsdirektionen, in der es auch um wesentliche Themen wie Leistungsprämie im Falle von Krankheit und obligatorischer Mutterschaft gehen wird. Auch dazu bleiben im Moment die bisherigen Regeln aufrecht.