In einigen Tagen werden die Lehrerkollegien in Südtirol die Tätigkeitspläne unserer Schulen beschließen. Im Hinblick auf diese wichtige Entscheidung möchten wir die Lehrpersonen daran erinnern, dass das Südtiroler Landesgesetz die telematischen Sitzungen den Sitzungen in Präsenz in jeder Hinsicht gleichstellt.
Es handelt sich um eine mutige Gesetzgebung: die fortschrittlichste auf nationaler Ebene. Damit übertrifft die Provinz Bozen auch die Bestimmungen des nationalen Kollektivvertrags für den Bereich Schule.
Wir fordern die Mitglieder der Lehrerkollegien auf, selbständig und ohne Druck zu überlegen und von Fall zu Fall frei zu entscheiden, welche Art von Sitzung für sie angebracht ist.
Wir sind öffentlich Bedienstete und legen Wert auf effiziente Sitzungen, aber wir sind auch Arbeitnehmer*innen und Bürger*innen, die Beruf und Familie vereinbaren, den Verkehr reduzieren und die Lebensqualität der Pendler*innen und der Lehrer*innen mit gekoppelten Stellen verbessern wollen.
Landesgesetz (BZ) vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, Mitbestimmungsgremien der Schulen
Art. 21/bis, eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9
Art. 21/bis (Online-Sitzungen)
(1) Die Sitzungen der Mitbestimmungsgremien der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen können auch über digitale Medien stattfinden.
(2) Die im Rahmen dieser Sitzungen getroffenen Beschlüsse haben dieselbe Rechtswirksamkeit wie Beschlüsse, die bei Sitzungen in Präsenz getroffen werden.