Mit dem Rundschreiben Nr. 2/2020 wird mitgeteilt, dass der Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für den Dreijahreszeitraum 2016-2018 vom 17. Dezember 2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region am 27. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.
Der neue Landeskollektivvertrag betrifft die folgenden Bereiche:
Neufestlegung der Landeszulage (Art. 3)
Durch die Erhöhung des staatlichen Grundgehalts wurde eine Neufestlegung der Landeszulage notwendig. Für den Zeitraum von 2016 bis 2019 wird eine Verrechnung zwischen staatlichem Grundgehalt und der zustehenden Landeszulage erfolgen, diese wird voraussichtlich mit dem Februargehalt vorgenommen.
Ab 1. Januar 2020 werden dann das Grundgehalt gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 18. April 2018 und die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage1 des neuen LKV ausbezahlt.
Ergänzungsvorsorge (Art. 4)
Laut neuem LKV werden die Beiträge der Verwaltung für die Ergänzungsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen aufgestockt (siehe Übersicht des Gehaltsamtes). Die Ansuchen um Erhöhung der Beitragszahlung müssen im PDF-Format ausschließlich an die offizielle E-Mail Adresse des Gehaltsamtes gehalt.lehrpersonal@provinz.bz.it geschickt werden.
Beitragsleistung des Landes für die Abfertigung (TFR) (Art. 5)
Der laut Art. 4 des LKV vom 8. Oktober 2008 abgezogene Beitrag zu Lasten des Bediensteten wird für den Zeitraum von 2016 bis 2019 mit Februar 2020 zurückerstattet.
Landeszulage für das Lehrpersonal der Grundschule (Art. 6 Absatz 2)
Die Lehrpersonen der Grundschule mit befristetem Arbeitsvertrag, welche das Abschlusszeugnis der Lehrerbildungsanstalt innerhalb des Schuljahres 2001/2002 erworben haben, die nötigen Dienstjahre vorweisen können, in die entsprechenden Ranglisten eingetragen sind und eine positive Bewertung von der Schulführungskraft erhalten haben, können um die Zuweisung der Landeszulage gemäß dem Dienstaltersabschnitt 3-8 oder 9-14 Jahre ansuchen.
Vergütung für Aufholmaßnahmen für die Schülerinnen und Schüler der Oberschulen (Art. 7)
Die Vergütung der im Schuljahr 2018/2019 durchgeführten Aufholmaßnahmen an den Oberschulen mit einem Stundensatz von 50,00 Euro/Stunde kann durch die Verlängerung des LKV jetzt erfolgen.
Für das Rundschreiben, den LKV, Ansuchen und sonstige Anlagen siehe hier.