1. Mit der Abänderung des Art. 33 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 ist die Figur des „referente unico“ für die Betreuung des Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung abgeschafft. Neu festgelegt ist, dass auf Antrag mehrere Berechtigte alternativ die bezahlte Freistellung von drei Tagen für die Pflege derselben Person mit schwerer Beeinträchtigung beanspruchen können.
2. Die Anträge auf Sonderurlaub und auf Freistellung für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung ist jetzt auch für Lebenspartner:innen bei eingetragener Lebenspartnerschaft und für nichteheliche Lebenspartner:innen möglich.
3. Der Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung muss den Anspruchsberechtigten innerhalb von dreißig Tagen und nicht mehr innerhalb von 60 Tagen ab Antrag gewährt werden.
Rundschreiben, gvD Nr. 105/2022 und aktualisierte Gesuchsvorlagen hier.