Europawahl am 8. und am 9. Juni. Regelung zur Abwesenheit und zur Freistellung; Reisespesen

Europawahl am 8. und am 9. Juni. Regelung zur Abwesenheit und zur Freistellung; Reisespesen

Regelungen zur Abwesenheit und Freistellung anlässlich der Wahlen

Am Samstag, den 8. und am Sonntag, den 9. Juni 2024 finden die Europawahlen, die Regionalwahlen im Piemont, die Gemeinderatswahlen in mehr als 3000 Gemeinden und die Stichwahl für den Leiferer Bürgermeister statt.
Die Wahllokale sind am Samstag von 15.00-23.00 Uhr, am Sonntag von 7.00-23.00 Uhr geöffnet.

a) Rechte der Personen, die am Wahlsitz eingesetzt sind

LP mit befristetem (auch kurzen Supplenzen) und unbefristetem Auftrag haben das Recht auf bezahlte Freistellung für die Dauer der Wahlhandlungen und der Auszählung der Stimmen.

Dies gilt für alle Mitglieder des Wahlsitzes: Präsident:in, Stimmzähler:in, Sekretär:in und Vertreter:innen der Listen und Arbeiter:innen, die am Wahlsitz eingesetzt sind: z. B. als Aufsicht. All die Personen, die den Wahldienst an einem arbeitsfreien Tag oder an einem Feiertag ausüben, haben auch das Recht auf einen Ausgleichsruhetag am Arbeitstag nach der Wahl (bezahlt) – außer es wird ein anderer Tag im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart.

Dauert der Einsatz am Wahlsitz bis Sonntag nach Mitternacht, gilt auch der Montag als Arbeitstag und der Anspruch auf die Ausgleichsruhetage fällt auf Dienstag und Mittwoch.

Rechtsquelle:  Art. 119 des Einheitstexts Nr. 361/57, vom Gesetz Nr. 53/90 geändert, und Art. 1 des Gesetzes vom 29.1.1992, Nr. 69.

b) Wähler:innen, die das Wahlrecht in weit entfernt liegenden Gemeinden ausüben.

 Es gibt keine bezahlte Freistellung für die Ausübung des Wahlrechts – auch wenn Arbeitsplatz und Gemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt wird, weit voneinander entfernt liegen:
 Ausnahme: falls ein:e Arbeitnehmer:in kurz vor der Wahl versetzt wird.

  Das bedeutet, dass LP in Südtirol laut LKV 2003 von dem Recht auf folgende Abwesenheiten Gebrauch machen können:

  1.  Abwesenheit aus persönlichen Gründen (max. 36 Stunden im Jahr und maximal 5 Stunden am Tag) – die in diesem Fall in Absprache mit der Schulführungskraft einzubringen sind 
  2.  bezahlter Sonderurlaub (insgesamt 5 Tage), bezahlt und nicht einzubringen

 

c) Reisespesen:  Anrecht auf Preisreduzierung bei Vorweisen des Wahlausweis 

Es gibt kein Recht auf Erstattung des Fahrpreises, die verschiedenen Transportgesellschaften bieten jedoch Bahn-, Bus-, Schiff- und Flugzeugreisen zu reduzierten Preisen an, wenn der Wahlausweis vorgewiesen wird: s. Rundschreiben des Innenministeriums „Dipartimento Affari Interni e Territoriali“ (Abteilung interne und territoriale Angelegenheiten) vom 16. Mai 2024.