Erhöhungen und Nachzahlungen auf den Punkt gebracht

Erhöhungen und Nachzahlungen auf den Punkt gebracht

I.  Vertragsverhandlungen auf Landesebene
Die definitive Unterschrift unter den Ersten Teilvertrag für das Triennium 2022-2024, am 22. November vorunterzeichnet, schlittert wegen der Vorabprüfung am Rechnungshof wahrscheinlich ins Jahr 2023.

Erst dann ersetzt die neue „Landesberufszulage“ (162 Euro brutto) die vorherige „persönliche Zusatzvergütung“ (49,6 Euro monatlich) und werden die Nachzahlungen getätigt: 1.682,4 Euro brutto für 2022 und 112,4 Euro monatlich für jeden bereits verstrichenen Monat des Jahres 2023.

II. Vertragsverhandlungen auf Staatsebene
Der nationale Kollektivvertrag (CCNL sui principali aspetti del trattamento economico del personale del comparto scuola per il triennio 2019-2021) wurde am 6. Dezember 2022 endgültig unterschrieben. Er sieht Erhöhungen des Grundgehalts und der Berufszulage vor. Die Erhöhung des Grundgehalts muss auch in Südtirol umgesetzt werden und hat Auswirkungen auf die Berechnung der Pension für Lehrkräfte, die schon vor 1992 im Dienst waren. Die Erhöhung der Berufszulage, einem Gehaltsposten, der in Südtirol nicht bezahlt wird, hat trotzdem Auswirkungen auf die Berechnung der Abfertigung der Lehrer:innen hier.

Die Gehaltserhöhung wird mit den Fristen zugewiesen, die im CCNL vorgesehen sind, aber das Gehaltsamt der Provinz Bozen wird nicht automatisch vorgehen. Der Landesvertrag sieht vor, dass die Gehaltserhöhungen, die vom nationalen Vertrag für den Zeitraum 2019-2021 vorgesehen sind, „im Rahmen der Kollektivverhandlungen nach einer neuen Festlegung der vorgesehenen Landeszulage für den gleichen Zeitraum erfolgen werden“.

Daher ist eine Verhandlung auf Landesebene nötig. Deren Zeitablauf und Ergebnis entscheiden dann, ob und wann der staatliche Kollektivvertrag Nachzahlungen auch für die Südtiroler Lehrer:innen bestimmt.

VERTIEFUNG

Ausgleich oder Neubestimmung der Landeszulage
In der Vergangenheit hatten die Landesverträge vorgesehen, dass die staatliche Erhöhung mit einer entsprechenden Kürzung der Landeszulage ausgeglichen wird. Die Anerkennung der staatlichen Erhöhung gab keinen Anspruch auf Nachzahlungen. Beide Parteien vereinbarten, dass die Landesverhandlungen die Anpassung der Gehälter der staatlichen Lehrpersonen an diejenigen der Landeslehrpersonen gewährleisten sollten und dass die Erhöhung der Landeszulage als vorläufige „Anzahlung“ der staatlichen Erhöhungen fungieren sollte, die normalerweise darauf folgten und weniger gehaltvoll als die Landeserhöhungen waren.

Diesmal ist nicht von „Ausgleich“, sondern von „neu festlegen“ die Rede. In einer Erklärung, die auch von der Autonomen Provinz Bozen unterschrieben wurde, wird präzisiert, dass in dieser Neubestimmung der erreichte Grad der Anpassung der staatlichen Lehrpersonen an jene des Landes durch den Bereichsübergreifenden Vertrag von 2019-2021 berücksichtigt wird.

Die Vertragsverhandlungen sind aber komplizierter als bisher, einmal wegen des Nachholbedarfs den Landesbediensteten gegenüber, aber auch deshalb, weil die staatlichen Erhöhungen sowohl absolut als auch prozentuell höher sind als diejenigen des Landes.

Landesvertragsverhandlungen 2019-2021: Die Schulen staatlicher Art bleiben zurück
Die Verhandlungen für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 haben den Landesbediensteten viel umfangreichere Erhöhungen gewährt als das Land den Lehrpersonen der staatlichen Schulen zugestanden hat. Die Unterschiede betreffen sowohl die Inflationsanpassung (1.264 Euro brutto mit HPVI von 3% im Vergleich zu 757,99 Euro brutto mit HPVI von 1,8%) als auch die Erhöhung der fixen Zulagen (die Erhöhung von 112,4 Euro brutto für die Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art mit der neuen Berufszulage ab 2022 deckt nur teilweise und verspätet die Erhöhung von 120 Euro als Berufszulage der Landeslehrer:innen).

Überprüfung der effektiven Inflation in Südtirol
Die Verhandlung auf Landesebene für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 ist noch nicht wirklich abgeschlossen. Es fehlt noch die vorgesehene Bestätigung der Abweichung zwischen angewandtem HPVI und tatsächlicher Inflation. Es gilt zu verstehen, ob die Landesdaten (4,6% im Triennium), die nationalen Daten (2,1 % im Triennium) oder der HPVI als Bezugspunkt herangezogen werden. Der Ausgleich der Schwankungen muss innerhalb 31. Oktober 2023 im Rahmen der Vertragsverhandlungen für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 erfolgen, aber das wird immer komplizierter, weil die Inflation mittlerweile auf über 10% angestiegen ist, während die im Landeshaushalt bestimmten Geldmittel absolut unzureichend bleiben.

Vergleich zwischen staatlichem- und Landeskollektivvertrag für den Jahreszeitraum 2019-2021
Der nationale Kollektivvertrag hat allen Dienstalterpositionen Erhöhungen von 3,8 % im Grundgehalt zugesprochen. Wie in den Übersichtstabellen ersichtlich, reichen die Erhöhungen von einem Minimum von 819 Euro für die jüngsten Lehrpersonen an der Grundschule bis zu einem Maximum an 1.404 Euro für die ältesten Lehrpersonen an der Oberschule. Im Gegensatz dazu hat der Landeskollektivvertrag - ausgehend von einem HPVI von 1,8 % - allen Lehrpersonen dieselbe Erhöhung von 757,99 Euro brutto zugewiesen.
Die weiteren vom staatlichen Kollektivvertrag im Triennium 2019-2021 zugewiesenen Erhöhungen übersteigen die Summe von 1.510,37 Euro brutto, die den Lehrpersonen in Südtirol zugewiesen worden waren. Einzige Ausnahme sind die Grundschullehrer:innen in der Position 0-8 und die Oberschullehrer:innen mit Diplom.
Ein Ausgleich der staatlichen Erhöhung hätte eine Kürzung der Landeszulage aller Lehrpersonen zur Folge, die höher wäre als die Erhöhung auf demselben Gehaltsposten im Laufe des Dreijahreszeitraumes. Die Landeszulage wäre nach dem Ausgleich niedriger als zu Beginn: von 6,1 Euro monatlich weniger für die jüngsten Lehrpersonen an der Grundschule bis zu 64,6 Euro monatlich weniger für die ältesten Lehrpersonen der Oberschule.

Das erste Mal in der Geschichte der Vertragsverhandlungen würde ein Ausgleich den Betrag für die Mehrleistungen auf lokaler Ebene kürzen.
Konsequente logische Forderung aus Gewerkschaftssicht wäre daher eine Kürzung der Mehrleistungen.