Differenzierte Autonomie: Der Verfassungsgerichtshof schließt sich den Argumenten der GBW FLC AGB CGIL an

Differenzierte Autonomie: Der Verfassungsgerichtshof schließt sich den Argumenten der GBW FLC AGB CGIL an

04/12/2024

Differenzierte Autonomie: Der Verfassungsgerichtshof schließt sich den Argumenten der GBW FLC AGB CGIL an, die den einheitlichen und nationalen Charakter des öffentlichen Bildungssystems in vollem Umfang schützen wollen.

Mit dem am 3. Dezember 2024 veröffentlichten Urteil Nr. 192 hat das Verfassungsgericht über das Gesetz Nr. 86 vom 26.06.2024, das so genannte Calderoli-Gesetz, aufgrund der Rekurse von vier Regionen entschieden: Apulien, Toskana, Sardinien und Kampanien. Das Urteil, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geht, definiert sehr klar „den notwendigerweise allgemeinen und einheitlichen Wert“ unter Bezugnahme auf die „allgemeinen Regeln für das Bildungswesen“.

Die vom Gerichtshof verwendete Terminologie ist sehr klar: „Es wäre daher nicht gerechtfertigt, eine Differenzierung hinsichtlich der allgemeinen Organisation der Bildungszyklen und der grundlegenden Lehrpläne vorzunehmen, da diese Aspekte eng mit der Wahrung der nationalen Identität verbunden sind“.

Für die GBW FLC AGB CGIL ist dies eine Bestätigung der in jedem Kontext wiederholt geäußerten Bedenken, die am 28. März 2024 von der Generalsekretärin Gianna Fracassi bei einer Anhörung vor dem Ausschuss für Verfassungsangelegenheiten der Abgeordnetenkammer klar zum Ausdruck gebracht wurden: „In der Tat ist vorgesehen, dass durch die regionalen Abkommen auch die „allgemeinen Bildungsvorschriften“, die heute der ausschließlichen Gesetzgebung des Staates unterliegen, Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung werden und somit die Vorschriften, die einheitlich für das gesamte Staatsgebiet gelten sollen, „regionalisiert“ und differenziert werden, zum Beispiel in Bezug auf die Schulordnung, die Funktionen und die Organisation des Bildungssystems, die Regelung der Organisation und der Arbeitsverhältnisse des Schulpersonals. “In diesem Zusammenhang hatten wir, wie heute das Verfassungsgericht, auf das frühere Urteil Nr. 200 vom 24. Juni 2009 verwiesen und argumentiert, dass die allgemeinen Bildungsvorschriften nicht von den Verfassungsartikeln getrennt werden können, welche die mit dem Schulsystem verbundenen Rechte festlegen. In der Tat wird den aus den Artikeln 33 und 34 abgeleiteten Vorschriften „ein notwendigerweise allgemeiner und einheitlicher Wert zugeschrieben, der einen Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des Staates kennzeichnet“, indem „durch ein homogenes Bildungsangebot eine tatsächliche Gleichbehandlung derjenigen gewährleistet wird, die den Bildungsdienst in Anspruch nehmen (primäres Interesse von verfassungsrechtlicher Bedeutung)“.

Ebenfalls am 3. Dezember 2024 hat das Kassationsgericht das Ergebnis der Prüfung der Referendumsfragen verkündet: Sowohl das Referendum zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 86 vom 26.06.2024 über die differenzierte Autonomie als auch das von der AGB CGIL unterstützte Referendum über die Arbeitsrechte wurden für gültig erklärt, da mehr als 500.000 Unterschriften gesammelt wurden. Im nächsten Schritt wird das Kassationsgericht die Zulässigkeit der Fragen prüfen.