Um suspendiertes Personal (wegen Umsetzung der Impfpflicht) in deutschen und ladinischen Schulen zu ersetzen, können befristete Arbeitsverträge auch mit Personal im Ruhestand abgeschlossen werden (Art. 25 des Landesgesetzes vom 10. Jänner 2022).
Diese Bestimmung ist auf das Schuljahr 2021/2022 begrenzt.
Ausgeschlossen ist die Anstellung von Personen, die mit der Regelung Quote 100 in den Ruhestand getreten sind.
Es gelten die Bestimmungen zum Verbot der Kumulierung zwischen dem Entgelt für eine neue Tätigkeit und den Ruhestandsbezügen (bzw. besteht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Mitarbeit) bei öffentlichen Verwaltungen für die Dauer von höchstens einem Jahr, wobei jegliche Verlängerung und Erneuerung ausgeschlossen ist.
Der befristete Arbeitsvertrag mit dem in Ruhestand getretenen Personal betrifft eine andere Schuldirektion als jene des vorherigen Dienstes.
Der befristete Arbeitsvertrag enthält jene dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die im allgemeinen für das befristet angestellte Personal gelten (Anfangsgehalt). Diese befristeten Arbeitsverträge können höchstens bis zum Unterrichtsende dauern, vorbehaltlich der Verlängerung für die Teilnahme an Prüfungen und Bewertungskonferenzen. Die Bestimmungen zur Probezeit finden keine Anwendung.
Die befristeten Arbeitsverträge werden von den zuständigen Schulführungskräften abgeschlossen.
Mitteilungen der deutschen und der ladinischen Bildungsdirektion und Beschluss der Landesregierung hier.