Schulrat

Schulrat

Zusammensetzung:

  • 6 Lehrervertreter (davon 1 Vertreter der zweiten Sprache)
  • Grund- und Mittelschule: 6 Elternvertreter; Oberschule: 3 Elternvertreter und 3 SchülervertreterInnen
  • SchulsekretärIn (vertritt zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule)
  • Schulführungskraft

Bei Bedarf können (nur) schulexterne Mitglieder kooptiert werden (z.B. nicht Lehrkräfte, die dem Lehrerkollegium der Schule angehören, oder Eltern, die in der Schule wahlberechtigt sind). Die kooptierten Mitglieder müssen über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

Fachleute mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben mit beratender Funktion sowie Berufsberater im Bereich Schule können  an den Sitzungen des Schulrates teilnehmen.

Die Mitglieder des Kontrollorgans können an den Sitzungen des Schulrates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Vorsitzenden des Eltern- und Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler sind zu den Sitzungen des Schulrates einzuladen und können mit beratender Funktion daran teilnehmen.

In den Schulsprengeln muss die Vertretung jeder Schulstufe und jedes Schultyps gewährleistet sein.

 

Aufgaben:

Der Schulrat ist allgemein für die Organisation und Planung des Schulbetriebes bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums und der Klassenräte zuständig:

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb.
  • Er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan; er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
  • Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
  • Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, die mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler (Verbrauchsmaterial, Lehrausgänge, Lehrfahrten ...) fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

Gültigkeit der Beschlüsse:
Von 14 Mitgliedern müssen mindestens 8 anwesend sein (absolute Mehrheit der Mitglieder).
Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
Kooptierte Mitglieder haben dieselben Befugnisse (und somit auch Stimmrecht), wie die anderen Mitglieder (z.B. müssen bei 16 Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit mindestens 9 Mitglieder anwesend sein).
Minderjährige Schüler haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.