Voraussetzungen Zweitsprachenunterricht bzw. Ladinisch

Voraussetzungen Zweitsprachenunterricht bzw. Ladinisch

 Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1198 vom 8. November 2016 enthält in der Anlage 3 die Details zu den Voraussetzungen für den Zweitsprachenunterricht in den Schulen mit deutscher bzw. italienischer Unterrichtssprache und Ladinisch in den Schulen der ladinischen Ortschaften. 

Es handelt sich dabei um die neuen definierten Wettbewerbsklassen:
A78 (ex 91A) Italienisch in den Mittelschulen,
A 79 (ex 92A) Italienische Sprache und Kultur  in den Oberschulen,
A 83 (ex 96A) Deutsche Sprache und Kultur in den Oberschulen 
A 84 (ex 97A) Deutsch in den Mittelschulen
A 77 (ex 90A) Ladinische Sprache und Kultur in den Mittelschulen
A 101 (ex 101A) Ladinische Sprache und Kultur  in den Oberschulen