Informationen zu unbefristeten Arbeitsverträgen (Stammrolle)

Informationen zu unbefristeten Arbeitsverträgen (Stammrolle)

Unbefristete Verträge:

Jedes Schulamt lädt die Personen, die auf Grund ihrer Position in den Ranglisten und der Anzahl der Stellen, die für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehen schriftlich zur Stellenwahl ein (E-Mail). Die unbefristete Aufnahme auf Stellen des rechtlichen Stellenplans oder des Landeszusatzstellenplans erfolgt mittels Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die rechtliche Wirkung beginnt am ersten Tag des entsprechenden Schuljahres, die wirtschaftliche Wirksamkeit am Tag des Dienstantritts. Das Dekret des Schulamtsleiters über die Anzahl der Stellen, die für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen, und das Stellenverzeichnis werden an der Anschlagtafel und auf der Homepage des Schulamtes veröffentlicht. 
Bei der Stellenwahl wählen die Lehrpersonen einen provisorischen Dienstsitz und müssen dann um Versetzung ansuchen, um einen definitiven Dienstsitz zugewiesen zu bekommen. Die Abwesenheit bei der Stellenwahl oder der Verzicht auf eine angebotene Stelle bewirkt die endgültige Streichung aus der entsprechenden Rangliste. Wenn man verhindert ist, kann man einer Vertrauensperson die Aufgabe der Stellenwahl übergeben. Dazu benötigt die Person eine Vollmacht und eine Kopie des Ausweises. 

 

 

Befristete Verträge (Supplenzen): Die Auswahl der BewerberInnen für Supplenzen an verschiedenen Schulen bzw. Schulstufen erfolgt auf Grund der Landesranglisten und der Schulranglisten. Die Auswahl der Berechtigten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt durch Einberufung. Die Lehrpersonen, die in den Ranglisten eingetragen sind, müssen am vorgesehenen Tag und zur angegebenen Stunde erscheinen. Die verfügbaren Stellen werden wenigstens 24 Stunden vor Einberufung, getrennt nach Art der verfügbaren Supplenzstelle (Jahresstelle, zeitweilige Supplenz…), veröffentlicht. Jahressupplenz: Stellen zur Besetzung einer freien Stelle bis zum 31. August des jeweiligen Schuljahres Zeitweilige Supplenz bis Ende der didaktischen Tätigkeit: Stellen zur Besetzung einer nicht freien aber verfügbaren Stelle mit Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni (werden in der Regel automatisch bis 31. August stillschweigend verlängert) Zeitweilige Supplenz: Die Dauer dieser Arbeitsverträge hängt von den Diensterfordernissen der Schulen ab. Häufung der Verträge Die/Der BewerberIn, welche/r einen Teilauftrag erhalten hat, behält auf Grund seiner Position in den verschiedenen Ranglisten das Recht, seine Stundenanzahl zu ergänzen.

In der Grundschule kann der Auftrag einer Schuldirektion nur in Nachbardirektionen ergänzt werden. In den Mittel- und Oberschulen kann die Ergänzung auch durch Teilung eines Lehrstuhles erfolgen, sofern es mit den organisatorischen und didaktischen Erfordernissen der Schule vereinbar ist, wobei die Unterrichtsfächer, welche den Lehrstuhl bilden, nicht getrennt werden. Die Ergänzung kann mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schulen betroffen sein können und die Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen. ...und wenn ich nicht persönlich zur Stellenwahl erscheinen kann...? Die Lehrpersonen können sich von Vertrauenspersonen mittels Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung verpflichtet die Lehrperson, die Wahl des oder der Bevollmächtigten anzunehmen.

Kann ich eine Stelle von der Schule bekommen? Die Schulführung vergibt Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal. Zu diesem Zwecke werden die in Frage kommenden BewerberInnen (nach Reihung in der Schulrangliste) mittels geeigneter Mitteilung kontaktiert. Ist eine Schulrangliste aufgebraucht, werden die Supplenzen mittels der Ranglisten anderer angrenzender Schulen vergeben. Muss die Schule Personen berufen, die nicht die erforderlichen Zulassungstitel besitzen, so können die DirektorInnen die Stellen an jene vergeben, die ein Gesuch eingereicht haben und dank ihrer Studientitel und Dienstzeugnisse oder besuchter Lehrgänge, sich am besten für den Unterricht eignen. Die Schulführungskräfte geben die Vergabekriterien vorher bekannt. Vorzeitiger Dienstaustritt und/oder nicht erfolgter Dienstantritt Die Lehrperson, die den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Ausnahme: Die frühzeitige Auflösung der Verträge die nicht bis Ende des Schuljahrs gehen, ist innerhalb 31. Dezember möglich um eine Supplenz bis Ende der didaktischen Tätigkeit anzunehmen. Sommergehalt Dem Personal mit zeitlich befristetem Auftrag steht die Besoldung auch für die Zeit nach dem Ende des Unterrichtes und während der Sommerferien zu, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens 7 Monate Dienst geleistet hat und am Ende des Unterrichts auf jeden Fall im Dienst steht. Verlängerung eines befristeten Vertrages - Didaktische Kontinuität Aus Gründen der didaktischen Kontinuität wird ein Vertrag ab dem darauf folgenden Tag verlängert, wenn auf eine Abwesenheit der/des Stelleninhabers/In eine weitere ohne Unterbrechung folgt. Wenn auf zwei aufeinander folgende Abwesenheiten der/des Stelleninhabers/In Feiertage, und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage fallen und die/der Stelleninhaber/In den Dienst nicht wieder aufnimmt, so wird ebenfalls der Vertrag verlängert.