Freistellung zur Betreuung der Angehörigen 2. oder 3. Grades

Freistellung zur Betreuung der Angehörigen 2. oder 3. Grades

Freistellung für Angehörige bis 2. oder 3. Grades
3 Tage pro Monat Bezahlung zu 100% Bei Teilzeit erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung. Die Tage können auch stundenweise genutzt werden: 3 Stunden/Woche (12 Stunden/Monat) bei 20 Stunden und 3,3/Woche (13,2 Stunden/Monat) bei 22 Stunden.
Anrecht auf diese Freistellung haben alle Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Verwandtschaftsgrad. Jene des 3. Grades haben Anrecht, wenn die Eltern oder der Ehepartner der zu betreuenden Person das 65. Lebensjahr erreicht haben, verstorben oder nicht vorhanden sind oder selber beeinträchtigt sind.

2 Jahre Sonderurlaub im Verlauf des Arbeitslebens Bezahlung in Form einer Zulage, welche weitgehend dem Jahresgehalt entspricht (Höchstbetrag rund 47.000 Euro, wird jährlich neu berechnet). Der Sonderurlaub zählt für die Pensionsberechnung, aber nicht für das 13. Monatsgehalt, das Dienstalter, den ordentlichen Urlaub und die Abfertigung. Wer diesen Sonderurlaub in Anspruch nimmt, darf in dieser Zeit keine Arbeitstätigkeit ausüben. Voraussetzung für eine solche Freistellungen oder einen Sonderurlaub ist die Feststellung einer schweren Beeinträchtigung. Diese erfolgt durch die zuständige Ärzte/Ärztinnenkommission im jeweiligen Sanitätsbetrieb und ist nicht zu verwechseln mit einer etwaigen Invalidität. Bei Down-Syndrom kann auch die Hausärztin oder der Hauarzt ein Zeugnis ausstellen. Die zu betreuende Person darf nicht vollzeitlich in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sein. Das gilt allerdings, unter bestimmten Bedingungen, nicht für die Freistellung von 3 Tagen pro Monat. Die Freistellung von 3 Tagen pro Monat kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Personen beansprucht werden. Wer eine Freistellung in Anspruch nimmt und mehr als 150 Kilometer vom Wohnort der zu betreuenden Person entfernt wohnt, muss die Anwesenheit an den Freistellungstagen belegen. Eltern dürfen sich in der Betreuung abwechseln. Wer eine Person betreut, kann, sofern das möglich ist, die der betreuten Person nächste Stelle wählen und darf nicht ohne Einverständnis versetzt werden. Anrecht auf den Sonderurlaub haben Angehörige in dieser Reihenfolge: Ehepartner in Wohngemeinschaft Vater oder Mutter auch ohne Wohngemeinschaft, wenn Ehepartner der zu pflegenden Person verstorben oder selber beeinträchtigt sind eines der Kinder in Wohngemeinschaft, wenn Ehepartner und Eltern der zu pflegenden Person fehlen oder verstorben oder selber beeinträchtigt sind ein Geschwister in Wohngemeinschaft, wenn Ehepartner, Eltern und Kinder der zu pflegenden Person fehlen oder verstorben oder selber beeinträchtigt sind eine verwandte oder verschwägerte Person bis zum 3. Grad in Wohngemeinschaft, wenn Ehepartner, Eltern, Kinder und Geschwister fehlen oder verstorben oder selber beeinträchtigt sind Wohngemeinschaft: Pflegende und zu betreuende Person müssen in derselben Gemeinde und im Gebäude mit derselben Hausnummer, aber nicht zwangsläufig in derselben Wohnung ansässig sein.