Sonderelternzeit „Covid 19“ bis zum 31.3.2022 verlängert

Sonderelternzeit „Covid 19“ bis zum 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 221 vom 24.12.2021 ist die Sonderelternzeit Covid 19 bis zum 31.3.2022 verlängert worden.
Dieses Recht gilt für jeweils einen Elternteil von minderjährigen Kindern bis 16 Jahren, die

- eine Schule oder eine Tagesstätte besuchen, deren Tätigkeit in Präsenz aufgehoben wurde,
- vom Coronavirus infiziert sind oder
- von der Sanitätsbehörde in Quarantäne gesetzt wurden.
 
Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung können die Sonderelternzeit unabhängig vom Alter des Kindes wahrnehmen.
Die Abwesenheit von der Arbeit kann tage- oder stundenweise erfolgen.
Die Zeiträume der Abwesenheit werden für Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren zu 50 % vergütet,
für Eltern von Kindern von 14 bis 16 Jahren weder vergütet noch zählen sie für die Pension.
Diese Vergütungen werden bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Gelder vorgenommen.

Für die Mitteilung der Deutschen Bildungsverwaltung und die Gesuchsvorlagen siehe hier.