Laufbahn: Anerkennung des Jahres 2013 für die Vorrückung in den Dienstaltersabschnitten - Mahnschrift

Laufbahn: Anerkennung des Jahres 2013 für die Vorrückung in den Dienstaltersabschnitten - Mahnschrift

Wir erhalten viele Anfragen bezüglich der Möglichkeit, das Jahr 2013 für die Laufbahn und die Vorrückung in den Dienstaltersabschnitten anerkennen zu lassen – auch deshalb, weil andere Gewerkschaften diesbezüglich eine Initiative gestartet haben und weil das Arbeitsgericht von Marsala mit einem Urteil der Aufforderung stattgegeben hat.
In den letzten Jahren hat die GBW/FLC AGB/CGIL in dieser Angelegenheit verschiedene Initiativen auf gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher und auf politischer Ebene gestartet, um die Anerkennung des Jahres 2013 für die Entwicklung der Laufbahn durchzusetzen..
 
Das  Rechtsberatungsbüro der FLC (Gewerkschaft für Wissenschaft und Bildung) auf nationaler Ebene hält eine Lösung dieser Streitfage durch die ordentlichen Gerichtsbarkeit für unwahrscheinlich: diese Frage kann nur durch ein Urteil des  Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs endgültig beantwortet werden. Leider hat das Verfassungsgericht ein negatives Urteil in einem ähnlichen Fall gefällt (Urteil 310/2013 zur zustehenden Gehaltsposition und der Vorrückung in die nächsten Dienstaltersabschnitte von Universitätsprofessor:innen).
Da das Rechtsberatungsbüro der nationalen FLC jedoch die Argumente, die für eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sprechen, nicht für unbegründet hält, stellen wir unseren Mitgliedern ein an die Schulverwaltung gerichtetes Modell für Aufforderung zur Verfügung, um die Verjährungsfrist vom 24. Oktober 2023 zu unterbrechen.
Die Aufforderung kann per PEC (zertifizierter elektronischer Post) oder per Einschreiben mit Rückantwort (wobei die Aufbewahrung der Empfangsbestätigung bzw. der Rückantwort ratsam ist) geschickt werden.
Die Unterschrift muss beim Einschreibbrief mit Rückantwort händisch erfolgen, bei Senden einer zertifizierten Mail ist eine digitale Unterschrift möglich (falls man keine digitale Unterschrift besitzt, reicht es aus, das Blatt händisch zu unterschreiben, einzuscannen und zu verschicken).
 
Achtung: Diese Aufforderung ist in unserer Provinz (anders als im restlichen Italien) nicht an die Schulführung der Schule zu richten, da es bei uns nicht die einzelnen Schulen sind, die für die Laufbahn der Lehrpersonen zuständig sind.
Die Laufbahn der Lehrpersonen fällt in die Zuständigkeit des Landes / der Autonome Provinz Bozen und die Aufforderung muss demzufolge an die Provinz/das Land gerichtet werden
 
Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Silvius-Magnago-Platz 1
I-39100 Bozen
PEC-Mail: adm@pec.prov.bz.it
 
Hier der Mahnbrief in deutscher Sprache.
Qui il testo dell’istanza in lingua italiana.