Aufruf für die Lehrpersonen mit Kindern zu Lasten – Fehler in den Einheitlichen Bescheinigungen (CU)

Aufruf für die Lehrpersonen mit Kindern zu Lasten – Fehler in den Einheitlichen Bescheinigungen (CU)

Aufgrund eines Fehlers bei der Bearbeitung der Einheitlichen Bescheinigungen der Landesbediensteten und der Lehrpersonen der Südtiroler Schulen mit staatlichem Charakter in Bezug auf die Berechnung der regionalen Zusatzsteuer für Steuerpflichtige mit zu Lasten lebenden Familienangehörigen und einem Einkommen von 35.000 Euro bis 70.000 Euro müssen die Betroffenen das Modell 730 einreichen um die Steuern, die zuviel bezahlt wurden, zurückzufordern.

Der Koordinator des Beirat der Steuerberatungsstellen CAAF, Marco Pirolo, bittet daher alle, die sich nach Erhalt der CU der Autonomen Provinz in dieser Situation befinden – steuerpflichtiges Einkommen von 35.000 bis 70.000 Euro mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern – sich an die zuständigen Steuerberatungsstellen CAAF oder den berechtigten Steuerberatern, zu wenden, um ihr Recht auf Rückforderung zu überprüfen und die Ausarbeitung des Formulars 730 zu veranlassen, mit dem sie die Differenzbeträge zu ihren Gunsten zurückfordern können. Gemäß den folgenden Beispielen wurden bei der Berechnung des regionalen Zuschlags für zu Lasten lebende Familienangehörige nicht die vorgesehenen Abzüge berechnet. Die nachstehenden Beispiele, erklärt Marco Pirolo, bewirken eine Rückforderung des regionalen Steuerzuschlages für Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern. Hier sind einige Beispiele für mögliche Rückforderungen:

mögliche Rückforderung bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 40.000,00 € und einem zu 100 % unterhaltsberechtigten Kind für 12 Monate: 61,50 €.
mögliche Rückforderung bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 45.000,00 € und 1 zu 100 % unterhaltsberechtigtes Kind für 12 Monate: 123,00 €
Rückforderungsmöglichkeit bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 55.000,00 € und 1 zu 100 % unterhaltsberechtigtes Kind für 12 Monate: 246,00 €
Rückforderungsmöglichkeit bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 55.000,00 € und 1 zu 50 % unterhaltsberechtigtes Kind für 12 Monate: 126,00 €
mögliche Rückforderung bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 65.000,00 € und 1 zu 100 % unterhaltsberechtigtes Kind für 12 Monate: 252,00 €.

Der Koordinator der Steuerberatungsstellen CAAF fordert die betroffenen Personen in dieser Situation auf, sich telefonisch oder persönlich an die zuständige Steuerberatungsstelle CAAF, oder an einen berechtigten Steuerberater, zu wenden und einen Termin zu vereinbaren

Hier die 23 Steuerberatungsstellen CAAF AGB-CGIL in Südtirol
Hier die Mitteilung des Gehaltsamtes für Lehrpersonen