Krankheit

Krankheit

Im Falle einer Krankheit ist die Schule unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen. Das ärztliche Zeugnis wird telematisch übermittelt. Es obliegt der Schulführungskraft, eine Kontrollvisite zu beantragen. Nur bei Abwesenheiten vor oder nach Sonn- und Feiertagen bzw. vor oder nach unterrichtsfreien Zeiten ist die Visite verpflichtend. Aufgrund der Möglichkeit einer Kontrollvisite besteht die Pflicht, zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 18.00 Uhr anwesend zu sein. Entspricht der Aufenthaltsort nicht dem Wohnort, muss dies der Schule mitgeteilt werden.

Von den Kontrollvisiten ausgenommen sind die Abwesenheiten aufgrund stationären Aufenthalts im Krankenhaus oder Day-Hospital oder der Versorgung über die „Erste Hilfe“, ebenso aufgrund berufsbedingter Krankheiten, Unfälle im Dienst oder der schwerer Krankheiten. Die wirtschaftliche Behandlung ändert sich mit Fortdauer der Krankheit. In den ersten 6 Monaten stehen 100% der Bezahlung zu, in den darauffolgenden 12 Monaten sind es 80% und für weitere 6 Monate stehen noch 70% der Besoldung zu. Allerdings sind seit 2008 für die ersten 10 Krankheitstage Abzüge bei den Zusatzlohnelementen (nicht Landeszulage) vorgesehen. Weitere 6 Monate sind u. U. möglich, allerdings gilt dieser Zeitraum nur für den Erhalt der Stelle.Diese Abwesenheiten zählen für das Dienstalter, den Aufstieg in der Besoldung, das Ruhehehalt und die Abfertigung. Zwei oder mehrere Perioden werden zusammengezählt, wenn dazwischen nicht mindestens 3 Monate Dienstzeit liegen. Ausnahmen gelten teilweise für schwere bzw. für dienstbedingte Krankheiten. Siehe Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 12, 15 Landeskollektivvertrag 13.06.2013 Artikel 10