Auch Väter haben nur das Recht eine Vaterschaftszeit zu beanspruchen. Allerdings beträgt diese höchstens drei Tage.
Das Arbeitsreformgesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 hat auf Drängen der EU eine Neuerung für Väter in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis eingeführt: einen Tag verpflichtenden Vaterschaftsurlaub und einen oder zwei Tage freiwilligen Vaterschaftsurlaub, wobei der Mutterschaftsurlaub um diese Tage gekürzt wird.
Mit Dekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 37 vom 22.12.2012 wurde diese gesetzliche Bestimmung aktiviert, so dass nun Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 Väter geworden sind, darum ansuchen können. Der verpflichtende sowie auch die freiwilligen Urlaubstage wegen Vaterschaft müssen innerhalb der ersten fünf Lebensmonate des Kindes genommen werden. Dieser Zeitraum gilt auch im Falle einer Frühgeburt, sowie bei Adoptiv- oder Pflegekinder, wo die Berechnung mit dem Tag des Eintrittes des Kindes in der Familie beginnt, bei internationalen Adoptionen hingegen bei Eintritt des Kindes in Italien.
Für die Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art wurde festgestellt, dass die Anwendung dieser gesetzliche Bestimmung noch nicht gültig sind, während die Bestimmung für das Personal der Landesverwaltung zur Anwendung kommt.