Die Leistungsprämie wird im Art. 27 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 reguliert. Die Gesamthöhe der Leistungsprämie wurde im Vertrag vom 13. Juni 2003 auf 4.700.000,- € , plus 200.000,-€ für die Förderung des Englischunterrichts and den Grundschulen, festgelegt. Die Leistungsprämien werden den einzelnen Lehrpersonen vom Schuldirektor/von den Schuldirektorinnen aufgrund der mit der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung auf Schulebene – EGV- getroffenen Kriterien individuell differenziert zugewiesen.
Die im dezentralen Vertrag vom 19. Juni 2008/09 festgelegten Kriterien (Art. 3) gelten, sofern in der Schule keine einheitliche Gewerkschaftsvertretungen eingesetzt wurden.
Die Leistungsprämie wird einmal im Jahr im Monat Juli oder August ausbezahlt und steht allen Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Vertrag zu, einschließlich dem aus Krankheitsgründen abwesendem Personal, dem Personal im obligatorischen Mutterschaftsurlaub, dem Personal in Gewerkschaftsfreistellung und dem abkommandierten Personal. Die maximale individuelle Leistungsprämie beträgt 1.400,-€, davon ist die zusätzliche Leistungsprämie für den Englischunterricht an der Grundschule ausgenommen.
Die Leistungsprämie kann verweigert oder im reduzierten Ausmaß gewährt werden, falls die Leistungs des Lehrpersonals nicht ausreichend war und dies dem betroffenen Personal im Laufe des entsprechenden Schuljahres schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde. Die entsprechende Maßnahme wird aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens des Dienstbewertungskomitees getroffen.