Erneut hören wir von Schuldirektionen bzw. -verwaltungen in Südtirol, die immer noch die Falschinformation verbreiten, dass eine Lehrperson nicht berechtigt sei, um eine kurze Abwesenheit im Ausmaß von einer bis zu fünf Stunden je Arbeitstag für Arztvisiten oder andere persönliche Erfordernisse zu benatragen, wenn das Ansuchen alle oder über die Hälfte der täglichen Unterrichtsstunden laut Stundenplan betrifft.
Erstaunt darüber, dass sich dieses Gerücht auch gut 20 Jahre nach der Unterschrift unseres Landeskollektivvertrages noch hält, wollen wir nun dieses Missverständnis endgültig aus dem Weg räumen.
Es gibt diese Regel, sie gilt aber NICHT für Lehrpersonen. Die Begrenzung der kurzen Abwesenheit auf die Hälfte der täglichen Arbeitszeit ist im Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen, der für das Hilfs-, technisches und Verwaltungspersonal des Landes gilt.
Es geht um eine Regel, die bei der Arbeitszeit letzterer nachvollziehbar ist, aber für Lehrpersonen, deren Stundenplan täglich variieren kann, keinen Sinn ergibt.
Hier noch die Quellen:
Im Folgenden die Regelung des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008, Artikel 25, der aber NICHT für die Lehrpersonen gilt.
Art. 25 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen und deren Einbringung)
(1) Dem Personal können, auf Antrag, für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Höchstausmaß von 36 Stunden Kalenderjahr.
(2) Die Zeit der Abwesenheit laut Absatz 1 ist nach den im Bereichsvertrag festzulegenden näheren Bestimmungen einzubringen.
(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, zieht die Körperschaft dem Personal einen entsprechenden Betrag von der Gesamtbesoldung ab, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.
Im Folgenden hingegen die Regelung des Landeskollektivvertrages für die Lehrpersonen staatlicher Schulen (LKV - Einheitstext vom 23.04.2003, Anlage 4, Artikel 4), der diese Einschränkung NICHT beinhaltet.
Art. 4 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)
(1) Den Bediensteten können, auf Antrag, im Laufe des Schuljahres für persönliche Erfordernisse Abwesenheiten von maximal fünf Stunden je Arbeitstag gewährt werden. Im Laufe eines Schuljahres dürfen diese Abwesenheiten 36 Arbeitsstunden nicht überschreiten.
(2) Die entsprechende Zeit ist in Absprache mit dem/der Schuldirektor/in einzubringen. Für die Einbringung wird der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunde zu Verwaltungsstunde mit 1:1,9 gewertet. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.
(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, wird dem/der Bediensteten ein entsprechender Betrag von der Gesamtbesoldung abgezogen, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.