Am 08 Mai 2020 wurde folgendes Landesgesetz verabschiedet: Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Die Schulen sind dabei von den Artikeln 20, 24, 25, 26 und 27 betroffen, welche für die Kindergärten und Grundschulen vom 18. Mai bis zum 16. Juni einen Notdienst vorsehen, für dessen Umsetzung das Lehr- und Kindergartenpersonal verantwortlich ist. Artikel 28 sieht zudem vor, dass Schulen "Lernberatungsaktivitäten vor Ort" für Schüler und Schülerinnen anbieten können, welche die Maturaprüfung ablegen müssen. Als FLC GBW haben wir unsere Besorgnis über die Gesundheitssicherheitsaspekte der beteiligten Personen zum Ausdruck gebracht. Ebenso weisen wir darauf hin, dass Schulführungskräfte und Lehrpersonal aufgefordert werden, ihnen nicht zustehende Verantwortung zu übernehmen, und dass das Landesgesetz das Lehrpersonal verpflichtet, Dienstleistungen außerhalb ihres Berufsbilds zu erbringen. Das Lehrpersonal- wir erinnern daran – ist bereits durch ein staatliches Gesetz dazu aufgerufen, Fernunterricht durchzuführen.