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Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 8 vom 12/03/2020

13.03.2020

In Umsetzung der staatlichen Notstandverordnung des 11 Märzes 2020 hat der Landeshauptman die Dringlichkeitsmaßnahme Nr.8 vom 12 März 2020 unterzeichnet. Diese Verordnung sieht neue einschränkende Maßnahmen im Hinblick auf den Coronavirus Notstand vor. Für die Verordnung siehe hier.